Amtsblatt Nummer 7 vom 6. April 2009

Anlagen- und Bauamt
Verordnung

zum Schutz vor Waldbränden

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung:

§ 1

Das Feuerentzünden und Rauchen in den Waldgebieten Schiltenberg, Marine-Wald, Wambach und im gesamten Bereich der Traun- und Donauauen und in deren Gefährdungsbereichen ist verboten.

Unter Gefährdungsbereich versteht man all jene Orte, an denen wegen der Boden- oder Windverhältnisse das Übergreifen eines Feuers in einen benachbarten Wald begünstigt wird.

§ 2

Die Waldeigentümer dürfen diese Verbote ersichtlich machen.

§ 3

Die Waldeigentümer dürfen im Rahmen der bekämpfungstechnischen Behandlung von Holz nach Forstschutzverordnung in der geltenden Fassung Rinde und Äste, die mit Forstschädlingen befallen sind, im Wald verbrennen. Das Feuer muss dauernd beaufsichtigt und sorgfältig gelöscht werden.

§ 4

Wer Bestimmungen dieser Verordnung übertritt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft (§ 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975).

§ 5

Diese Verordnung wird an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz kundgemacht. Sie gilt ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 31. Oktober 2009.

Für den Bürgermeister:
Der Leiter des Anlagen- und Bauamtes:
Dr. Robert Huber, MPM eh.

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 18-07-01-00; „Spaunstraße - Gluckstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 12. März 2009 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22. September 2008, Zl. RO-500460/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 18-07-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Spaunstraße
Osten: Gluckstraße
Süden: Schwindstraße
Westen: Neuhoferstraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 18-07-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans  M 02-27-02-00; „Harrachstraße - Fadingerstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Harrachstraße
Osten: Fadingerstraße
Süden: Mozartstraße
Westen: Dametzstraße
Katastralgemeinde Linz

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 19. Mai 2009 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 18-09-01-00; „Spaunstraße - Haydnstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Spaunstraße
Osten: Haydnstraße
Süden: Schwindstraße
Westen: Müller-Guttenbrunn-Straße
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 19. Mai 2009 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 727; Bebauungsplan-Entwurf S 20-01-01-00; „Europastraße - Kokoschkastraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 12. März 2009 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf S 20-01-01-00 dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Europastraße
Osten: Kokoschkastraße
Süden: Ellbognerstraße
Westen: Widmungsgrenze zum Grünland
Katastralgemeinde Kleinmünchen

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; „Traunauweg“, KG Kleinmünchen; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 12. März 2009 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden „BDI08008“ der Stadtplanung Linz vom 11. Juni 2008, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.

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