Amtsblatt Nummer 12 vom 22. Juni 2009
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 20-07-01-00; „Helmholtzstraße - Melissenweg“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 folgende Verordnung beschlossen.
Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 26. März 2009 Zl. RO-500630/3-2009, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan S 20-07-01-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
Osten: Ellbognerstraße
Süden: Helmholtzstraße
Westen: Melissenweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 20-07-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 25-107-01-00; „Traundorfer Straße - Biberweg“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 folgende Verordnung beschlossen.
Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 11. November 2008 Zl. RO-500480/2-2008 keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan S 25-107-01-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Traundorfer Straße
Osten: Biberweg
Süden: Falterweg
Westen: ehemaliger Sportplatz
Katastralgemeinde Posch
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 25-107-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen– und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 31-21-01-00; „Greinerhofgasse“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Grünland südlich Petrinumstraße
Osten: Knabenseminarstraße
Süden: Wischerstraße
Westen: östlich Damaschkestraße
Katastralgemeinde Urfahr
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 4. August 2009 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung M 05-27-01-02; „Figulystraße – Stelzhamerschule“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 folgende Verordnung beschlossen.
Bebauungsplanunterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 26. Jänner 2009 Zl. RO-500623/1-2009 keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung M 05-27-01-02 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Coulinstraße
Osten: westlich Weingartshofstraße
Süden: Tegetthoffstraße
Westen: Figulystraße
Katastralgemeinde Linz
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 05-27-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung ST 125/9; „Edmund-Aigner-Straße 15 - 47“; Verbaländerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2009 Zl. RO-500 keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung ST 125/9 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Edmund-Aigner-Straße
Osten: Grundstück Nr. 791/44
Süden: Grundstück Nr. 792
Westen: Edmund-Aigner-Straße 49 - 55
Katastralgemeinde Ebelsberg
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung ST 125/9 wird der Bebauungsplan ST 125/2 geändert.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 9 zum Flächenwidmungsplan; Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie zum Gesamtteil und zum Teilkonzept Mitte des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1; „Zaunmüllerstraße - Poschacherstraße“; Verhängung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:
Norden: A 7 - Mühlkreisautobahn
Osten: Poschacherstraße 32
Süden: südlich Poschacherstraße
Westen: Zaunmüllerstraße
Katastralgemeinde Lustenau
§ 4
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.
§ 5
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 729; Bebauungsplan-Entwurf N 34-16-01-00; „Marienberg“; Erklärung zum Neuplanungsgebiet
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
Norden: Marienberg
Osten: Marienberg
Süden: Kirchmühlbach
Westen: westl. Grenze des Grdst. Nr. 529/6
Katastralgemeinde Katzbach
§ 4
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.
§ 5
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan N 33-20-01-01; „Auf der Wies - Bauernfeindstraße“, KG Katzbach; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. September 2008 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan N 33-20-01-01, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan N 34-18-01-00; „Ecklweg“, KG Katzbach; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. September 2008 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan N 34-18-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 20-07-01-00; „Helmholtzstraße – Melissenweg - Ellbognerstraße“; KG Kleinmünchen; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauches
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan S 20-07-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauches genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991; „Werndlstraße – ehemaliger A 7 Zubringer“, KG Waldegg; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Plan „BDI08001“ der Stadtplanung Linz vom 10. Dezember 2007, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Im Südpark – Straubingstraße; Grundstück Nr. 1367/3, KG Posch; Auflassung als Verkehrsfläche – Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Plan „BDI08046“ der Stadtplanung Linz vom 8. Jänner 2009, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991; Neuplanungsgebiet Nr. 727; „Europastraße - Kokoschkastraße“,KG Kleinmünchen ; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden die im beiliegenden Bebauungsplan-Entwurf S 20-10-01-00 (Grundlage für Neuplanungsgebiet Nr. 727), der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.