Amtsblatt Nummer 16 vom 24. August 2009
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Anschlusspflicht an gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlagen; Neufassung der Fernwärmeverordnung – Erweiterung des Fernwärmevorranggebietes auf das gesamte Stadtgebiet
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat am 18. Juni 2009 gemäß § 47 Abs. 5 StL 1992 gegen nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz in seiner Sitzung vom 2. Juli 2009 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
Rechtsgrundlage:
§ 9 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 1
Nach § 9 Abs. 2 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 sind im gesamten Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 – 8 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 auch Neubauten von Gebäuden, die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume enthalten, an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage anzuschließen.
§ 2
Gebäude, die Wohn- und Aufenthaltsräume im Sinn des § 1 enthalten, sind insbesondere:
1. Wohngebäude mit ein bis zwei Vollgeschoßen (Kleinhausbauten)
2. landwirtschaftliche Wohnbauten
3. Bauten für größere Menschenansammlungen
4. Geschäftsbauten
5. Betriebsbauten mit Aufenthaltsräumen, wenn wegen der Zweckwidmung eine Beheizung erforderlich ist sowie
6. Bürobauten
§ 3
Mit der vorliegenden Verordnung werden aufgehoben
- die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2004, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 1 vom 10. Jänner 2005,
- die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 21. September 2006, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19 vom 9. Oktober 2006 sowie
- die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 2007, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14 vom 23. Juli 2007.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.