Amtsblatt Nummer 19 vom 5. Oktober 2009

Stadtkämmerei

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 17. September 2009 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit bezüglich der Entscheidung über die Gewährung von Haftungen der Stadt für Linzer Unternehmen nach den Haftungsrichtlinien der Stadt Linz (ABl. Nr. 19/2009) auf den Stadtsenat

Nach § 46 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz (StL) 1992, LGBl. Nr. 7/1992 i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1

Die Übernahme von Haftungen für Linzer Un-ternehmen nach § 46 Abs. 1 Z. 9 StL 1992 in Vollzug der vom Gemeinderat beschlossenen Haftungsrichtlinien der Stadt Linz (ABl. Nr. 192009) wird dem Stadtsenat übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 17. September 2009, betreffend die Änderung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19/2008.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 5 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der geltenden Fassung, sowie § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 in der Fassung LGBl.Nr. 84/2009, wird verordnet:

Art. I

Die Verordnung vom 11. Mai 1989, zuletzt in der Fassung, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Nr. 19/2008, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 lautet:

„Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 i.d.g.F., zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.“

Art. II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung N 35-25-01-01; „Biesenfeldweg – Johann-Wilhelm-Klein-Straße; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Bebauungsplanänderung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Bebauungsplanänderung bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Biesenfeldweg
Osten: Johann-Wilhelm-Klein-Straße
Süden: Freistädter Straße
Westen: Grünland zum Haselbach
Katastralgemeinde Katzbach

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 13. Oktober 10. November 2009 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Ing. Perchthaler, Zimmer 4085, Telefon 7070 3150, Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070 3146 zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Chatbot ELLI

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