Amtsblatt Nummer 22 vom 23. November 2009

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 2009, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird (idF. ABl. Nr. 22/2009)

Nach § 32 Abs. 6 und 7 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 1/2005, wird verordnet:

Artikel I

§ 1

(1) Die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt werden nach Sachgebieten geordnet in acht Geschäftsbereiche aufgeteilt. Jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenates wird ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der Anlage I zu dieser Verordnung unterstellt.

(2) Die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder des Stadtsenates umfasst nach den Bestimmungen des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 in der jeweils geltenden Fassung die Besorgung der Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches und, soweit eine kollegiale Beratung und Beschlussfassung vorgesehen ist, die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat.

§ 2

(1) Jene Angelegenheiten des Stadtsenates, die nach § 32 Abs. 7 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 in der geltenden Fassung der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch den Stadtsenat vorzubehalten sind, werden in der Anlage II bezeichnet.

(2) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung im Stadtsenat unterliegen jedoch in Anlage II angeführte Angelegenheiten insoweit nicht, als sie durch die Verordnungen nach Art. V Z. 1 des Landesgesetzes vom 27. Jänner 1992, LGBl.Nr. 7/1992, oder durch Verordnungen nach § 34 Abs. 2 zweiter Satz Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 in der geltenden Fassung dem sachlich zuständigen Mitglied des Stadtsenates übertragen sind oder werden.

Artikel II

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an den Amtstafeln in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlage I

zur Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 2009, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird.

Die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches werden in folgende Geschäftsbereiche, nach Sachgebieten geordnet, eingeteilt:

Geschäftsbereich Bürgermeister Franz Dobusch

  • Angelegenheiten der Präsidialverwaltung, soweit sie im Folgenden nicht besonders ausgewiesen sind
  • Angelegenheiten des Medienwesens
  • Benennung von Verkehrsflächen
  • Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse bei Unternehmensbeteiligungen der Stadt Linz
  • Eigentümerzustimmungserklärungen für das private und öffentliche Gut der Stadt Linz 
  • Sonstige Zivilrechtsangelegenheiten
  • Raumplanung
  • Baurechtsangelegenheiten
  • Subventionsangelegenheiten bis EURO 5 000 und geschäftsbereichsspezifische Subventionen über EURO 5 000

Geschäftsbereich Vizebürgermeisterin Christiana Dolezal

  • Angelegenheiten des Gesundheitswesens
  • Angelegenheiten des Sports
  • Angelegenheiten der AKh Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH
  • Angelegenheiten der SZL Seniorenzentren Linz GesmbH
  • Angelegenheiten der Städtepartnerschaften
  • Geschäftsbereichsspezifische Subventionen über EURO 5 000

Geschäftsbereich Vizebürgermeister Dr. Erich Watzl

  • Kulturelle Angelegenheiten einschließlich der Musikschule, der Büchereien und des Archivs
  • Angelegenheiten der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ (MuS)
  • Angelegenheiten des Tourismus
  • Angelegenheiten des Wohnungswesens einschließlich Altstadterhaltung
  • Geschäftsbereichsspezifische Subventionen über EURO 5 000

Geschäftsbereich Vizebürgermeister Klaus Luger

  • Soziale Angelegenheiten einschließlich freiwilliger Sozialhilfeleistungen und sonstiger freiwilliger sozialer Leistungen, der Jugend- und Familienbetreuung, der Jugendgesundheitsfürsorge, der Seniorenbetreuung (inkl. Planung von Seniorenzentren) sowie der Initiierung und Dimensionierung von sozialen Diensten
  • Angelegenheiten der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ (KJS)
  • Planung und Errichtung von Kinder- und Jugendspielplätzen (ausgenommen Abwicklung der Errichtung)
  • Angelegenheiten der Integrationsförderung
  • Planung, Errichtung und Erhaltung von Verkehrsflächen einschließlich Brückenbau
  • Sonstige Maßnahmen der Verkehrsplanung
  • Verkehrseinrichtungen
  • Örtliche Straßenpolizei
  • Geschäftsbereichsspezifische Subventionen über EURO 5 000

Geschäftsbereich Stadtrat Johann Mayr

  • Finanzangelegenheiten (mit Ausnahme der Überwachung der Zonen der Parkraumbewirtschaftung)
  • Vermögensverwaltung einschließlich Unternehmensbeteiligungen (ausgenommen Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse bei Unternehmensbeteiligungen der Stadt Linz)
  • Liegenschaftsangelegenheiten einschließlich der Immobilien Linz GesmbH und der Immobilien Linz KEG (mit Ausnahme der Angelegenheiten des Betriebsparks Pichling und aller in Zukunft zu erwerbender und noch nicht besiedelter Betriebsbaugebiete)
  • Personalangelegenheiten
  • Städtische Hochbauangelegenheiten
  • Angelegenheiten der Wissenschafts- und der Innovationsförderung
  • Geschäftsbereichsspezifische Subventionen über EURO 5 000

Geschäftsbereich Stadträtin Mag.a Eva Schobesberger

  • Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes
  • Angelegenheiten des Wasserbaues einschließlich Renaturierung von Gewässern
  • Angelegenheiten der Abfallwirtschaft
  • Angelegenheiten der gewerblichen Betriebsanlagen
  • Schul- und Bildungswesen einschließlich Angelegenheiten der Volkshochschule Linz
  • Angelegenheiten der Frauenförderung
  • Geschäftsbereichsspezifische Subventionen über EURO 5 000

Geschäftsbereich Stadträtin Susanne Wegscheider

  • Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung
  • Angelegenheiten des Marktwesens
  • Angelegenheiten des Betriebsparks Pichling und aller in Zukunft zu erwerbender und noch nicht besiedelter Betriebsbaugebiete
  • Angelegenheiten der städtischen Parkanlagen, Gärten und Grünflächen
  • Angelegenheiten der Lehrlingsausbildung und der Fachhochschulen
  • Gewerbeangelegenheiten ausschließlich der gewerblichen Betriebsanlagen sowie der Kontrolle der Einhaltung von bescheidmäßigen Bewilligungen über spätere Sperrstunden bzw. frühere Aufsperrstunden (§ 113 Abs. 3 GewO)
  • Geschäftsbereichsspezifische Subventionen über EURO 5 000

Geschäftsbereich Stadtrat Detlef Wimmer

  • Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei
  • Angelegenheiten der Berufsfeuerwehr, der freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren
  • Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei
  • Überwachung von Betriebszeiten, Sperrstunden und gewerberechtlichen Auflagen für Gastgewerbebetriebe
  • Überwachung der Zonen der Parkraumbewirtschaftung
  • Sonstige verwaltungspolizeiliche Agenden, soweit sie nicht anderen Mitgliedern des StS zukommen
  • Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes (ausgenommen Vorsitzführung im Katastrophenschutzbeirat), soweit nicht Kompetenzen des Katastrophenschutzes im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung betroffen sind
  • Geschäftsbereichsspezifische Subventionen über EURO 5 000

Anlage II

zur Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 2009, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird.

Die nachfolgend bezeichneten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bedürfen nach § 2 dieser Verordnung der kollegialen Beratung und Beschlussfassung des Stadtsenates:

1) soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Anstellung und Ernennung von Beamten / Beamtinnen, deren Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entlassung (§ 47 Abs. 3 Z. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 - StL 1992);

2) die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und Kündigung von Vertragsbediensteten (§ 47 Abs. 3 Z. 2 StL 1992);

3) die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse an den Gemeinderat (§ 47 Abs. 3 Z. 5 StL 1992);

4) die Ausübung der der Stadt zustehenden Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte (§ 47 Abs. 3 Z. 6 StL 1992);

5) die Gewährung von Subventionen ab einem Betrag von über EURO 5 000 bis zu EURO 50 000 im Einzelfall (§ 32 Abs. 7 Z. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 7 StL 1992);

6) die gänzliche oder teilweise Abschreibung (Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder privatrechtlicher Natur ab einem Betrag von über EURO 5 000 bis zu einem Betrag von EURO 50 000 im Einzelfall (§ 32 Abs. 7 Z. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 10 StL 1992);

7) der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen ab einem Betrag von über EURO 10 000 und bis zu einem Kaufpreis (Tauschwert) von EURO 100 000 (§ 32 Abs. 7 Z. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 12 StL 1992);

8) der Erwerb und die Veräußerung unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, wenn der Kaufpreis (Tauschwert) oder die Pfandsumme EURO 100 000 nicht übersteigt (§ 32 Abs. 7 Z. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 12 StL 1992);

9) der Abschluss oder die Auflösung von Verträgen, wenn das bedungene einmalige Entgelt EURO 10 000 übersteigt, einen Betrag von EURO 100 000 jedoch nicht überschreitet, oder das jährliche Entgelt einen Betrag von EURO 5 000 überschreitet, jedoch den Betrag von EURO 50 000 nicht übersteigt  (§ 32 Abs. 7 Z. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 13 StL 1992);

10) die Anordnung einmaliger oder jährlich wiederkehrender Ausgaben sowie von Anerkennungsgaben und Aushilfen (jeweils ab einem Betrag von über EURO 5 000) (§ 32 Abs. 7 Z. 3 StL 1992);

11) die Entscheidungen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf (§ 47 Abs. 5 StL 1992);

12) die Vorberatung in allen der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten, für die der Gemeinderat nicht besondere Ausschüsse bestellt hat und die er nicht unmittelbar behandelt (§ 47 Abs. 1 StL 1992);

13) die Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat (§ 47 Abs. 2 StL 1992);

14) die Übertragung von einzelnen, an sich in die kollegiale Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf das nach § 32 Abs. 6 StL 1992 zuständige Mitglied des Stadtsenates (§ 34 Abs. 2 StL 1992);

15) die Genehmigung der Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung für den Magistrat (§ 49 Abs. 2 StL 1992);

16) die Beschlussfassung über die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat nach § 32 Abs. 6 StL 1992, insbesondere darüber, welche Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch den Stadtsenat vorzubehalten sind (§ 32 Abs. 7 StL 1992);

17) die Vorlage des Entwurfes eines Nachtrages zum Voranschlag an den Gemeinderat und Stellung der erforderlichen Anträge zur Bedeckung und Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichgewichtes (§ 54 Abs. 1 StL 1992);

18) die Beschlussfassung über Kreditübertragungen bis zu jenem Betrag, mit dem eine Zuständigkeitsübertragung nach § 46 Abs. 2 StL 1992 durch den Gemeinderat begrenzt ist, sowie Kreditüberschreitungen, wenn der Betrag im Einzelfall EURO 50 000 nicht übersteigt, solange die bereits vom Stadtsenat beschlossenen Kreditüberschreitungen nicht die Höhe von insgesamt eins von Hundert der gesamten veranschlagten Ausgaben übersteigen (§ 54 Abs. 2 StL 1992);

19) die Angelegenheiten, die von dem nach dieser Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates nach § 34 Abs. 2 StL 1992 zu besorgen sind, wenn dies der Stadtsenat beschließt (§ 34 Abs. 3 StL  1992) oder wenn dies fallweise ein Mitglied des Stadtsenates beantragt (§ 34 Abs. 4 StL 1992);

20) die Benennung von Verkehrsflächen (Straßen, Gassen, Plätze, Wege usw.);

21) die Erlassung von Verordnungen nach § 2 Abs. 2 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, in der jeweils geltenden Fassung;

22) die Bestellung des Magistratsdirektors / der Magistratsdirektorin der Stadt Linz;

23) die Erteilung eines Auftrages vom Stadtsenat an das Kontrollamt nach § 39 Abs. 2 StL 1992.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 34-26-01-00; „Freistädter Straße – Pleschinger Straße“ und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NO 119/6; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Freistädter Straße
Osten: Pleschinger Straße
Süden:A 7 Mühlkreisautobahn
Westen: Höllmühlbach
Katastralgemeinde Katzbach

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 1. Dezember bis 29. Dezember 2009zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Herr Wurm, Zimmer 4070, Telefon 7070 3151, Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070 3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Chatbot ELLI

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