Amtsblatt Nummer 23 vom 7. Dezember 2009

Bezirksverwaltungsamt
Verordnung

des Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 2009 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz verordnet im übertragenen Wirkungsbereich nach § 52 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung: 

§ 1

Zum Schutze von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben wird die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zur Abgabe von Süßigkeiten, wie Zuckerl, Kaugummi u.a., und zur Abgabe von Kleinspielwaren, wie Ringen, Tierzeichen, Kugeln u.a., an folgenden Orten untersagt:

1. In Volks-, Haupt-, Sonder-, allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unterstufe und sonstigen Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden;
2. in Horten und Kinderheimen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden;
3. auf Spielplätzen;
4. bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs im Stadtbereich;
5. bei den unter 1. und 2. angeführten Standorten auch im Umkreis von 150m gemessen von den Eingängen; bei den unter 3. angeführten Spielplätzen auch im Umkreis von 150m gemessen vom Mittelpunkt; bei den unter 4. angeführten Haltestellen auch im Umkreis von 50m gemessen von den Haltestellentafeln. 

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 367 Z. 15 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung mit Geldstrafen bis zu € 2 180 zu bestrafen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1983 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten tritt mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 20 Abs. 5 . Bauordnung 1994 zur Anpassung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages

Der Stadtsenat vertreten durch das nach der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied hat den Einheitssatz für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages angepasst.

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994.

Aufgrund § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994i.d.F. der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. April 2006 zur Übertragung der Zuständigkeit der Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz wird verordnet:

§ 1

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Verkehrsflächenbeitrag) wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, in der Stadt Linz mit € 60,30 pro Quadratmeter festgesetzt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz kundgemacht am 09.12.2008 betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags (ABl. Nr. 23/2008) außer Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:  
Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 15-06-01-00 und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes 458; „Goethestraße - Liebigstraße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Verordnung bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Goethestraße
Osten: Liebigstraße
Süden: Franckstraße
Westen: Europaplatz
Katastralgemeinden Lustenau und Linz

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 7. Dezember 2009 bis 5. Jänner 2010 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Herr Wurm, Zimmer 4070, Telefon 7070-3151 und Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 123 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Neubauzeile 106“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 17. September 2009 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 4. November 2009, GZ BauR-P-302465/4, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 123 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Neubauzeile 102
Osten:   Neubauzeile 106
Süden:  Verlauf durch Grundstück Nr. 1426/2
Westen: Bäckermühlweg 59
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 123 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan N 34-26-01-00; „Freistädter Straße - Pleschinger Straße - Austraße“; KG Katzbach; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 22. Dezember 2009 bis 19. Jänner 2010 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Für Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Wurm, Stadtplanung Linz, Zimmer 4070, Telefon 7070-3151 und Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055, zur Verfügung.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Chatbot ELLI

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