Amtsblatt Nummer 8 vom 21. April 2008
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 13. März 2008 mit der Zuschlagsabgaben zu den Totalisateur- oder Buchmacherwettgebühren erhoben werden. Nach § 13 FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in Verbindung mit § 12 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007, wird verordnet:
1. Die Stadt hebt zu den Buchmacher- oder Totalisateurwettgebühren des Bundes anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Stadtgebiet von Linz einen Zuschlag ein.
2. Das Ausmaß des Zuschlages beträgt
- 90 % zur Totalisateureinsatzgebühr
- 90 % zur Buchmachereinsatzgebühr
- 30 % zur Totalisateurgewinnstgebühr
- 30 % zur Buchmachergewinnstgebühr.
3. Die Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan M 05-19-02-00; „Figulystraße - Volksgartenstraße“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. März 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. RO-R-500168/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan M 05-19-02-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Figulystraße
Osten: Volksgartenstraße
Süden: Weingartshofstraße
Westen: Coulinstraße
Katastralgemeinde Linz
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 05-19-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung M 16-08-01-01 - Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes M 16-08-01-00; „Industriezeile - Fernheizkraftwerk“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. März 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. RO-R-500012/2, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung M 16-08-01-01 (Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes M 16-08-01-00) beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung (Aufhebung) wird wie folgt begrenzt:
Norden: Prinz-Eugen-Straße
Osten: Hollabererstraße
Süden: Nebingerstraße
Westen: Industriezeile
Katastralgemeinde Lustenau
Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung M 16-09-01-01 - Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes M 16-09-01-00; „Schachermayerstraße - Tankhafen“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. März 2008 folgende Verordnung beschlossen. Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. RO-R-500011/2, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung M 16-09-01-01 (Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes M 16-09-01-00) beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung (Aufhebung) wird wie folgt begrenzt:
Norden: Nebingerstraße
Osten: Tankhafen
Süden: Tankhafen
Westen: Schachermayerstraße
Katastralgemeinde Lustenau
Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 20-10-01-00; „Helmholtzstraße – Landwiedstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Helmholtzstraße
Osten: Hörzingerstraße 13
Süden: Salzburger Straße, Landwiedstraße
Westen: Melissenweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Sie können Ihre Anregungen und Planungsin-teressen bis 3. Juni 2008 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt ge-ben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 84 zum Flächen-widmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Traundorfer Straße – Umfahrung Ebelsberg“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. März 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. RO-R-300476/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 84 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Westbahn
Osten: Fischerfeldstraße 31
Süden: nördlich Wiener Straße
Westen: Uferstraße
Katastralgemeinde Ufer
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 84 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 98 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Müller-Guttenbrunn-Straße 2 - Billa“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. März 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19. März 2008, Zl. RO-R-300474/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 98 zum Flächenwid-mungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Glimpfingerstraße
Osten: Müller-Guttenbrunn-Straße
Süden: Müller-Guttenbrunn-Straße 6
Westen: Glimpfingerstraße 105
Katastralgemeinde Waldegg
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mit-te und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Än-derungsplanes Nr. 98 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 101 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Brunnenfeldstraße 114 - Starrermayr“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. März 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. RO-R-300477/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 101 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungs-plan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: nördlich Brunnenfeldstraße 114
Osten: östlich Brunnenfeldstraße 114
Süden: südlich Brunnenfeldstraße 114
Westen: westlich Brunnenfeldstraße 114
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mit-te und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Än-derungsplanes Nr. 101 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 102 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Coulinstraße - ÖBB“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. März 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. RO-R-300479/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungs-gesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 102 zum Flächenwid-mungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Coulinstraße 18
Osten: ehemalige Trasse der LILO-Nebenbahn
Süden: Kärntnerstraße
Westen: ehemalige Trasse der LILO-Nebenbahn
Katastralgemeinde Linz
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Än-derungsplanes Nr. 102 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan M 16-08-01-01; „Nebingerstraße“, KG Lustenau; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. März 2008 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan M 16-08-01-01, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht auf-liegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kund-machung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan M 16-09-01-01; „Nebingerstraße“, KG Luste-nau; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 13. März 2008 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan M 16-09-01-01, der einen wesentlichen Be-standteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.