Amtsblatt Nummer 12 vom 23. Juni 2008

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. April 2008 betreffend das Verbot der Nutzung bestimmter Gebäude zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Oö. Polizeistrafgesetzes,LGBL. Nr. 36/1979 i.d.g.F. in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Juli 1986, mit der die Zuständigkeit für die Erlassung von Verordnungen gem. der vorzitierten Bestimmung des Oö. Polizeistrafgesetzes an den Stadtsenat übertragen wurde, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/1986, wird verordnet:

§ 1

Die Nutzung der nachstehend angeführten Gebäude zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist verboten:

  1. Adlergasse 8
  2. Bismarkstraße 4
  3. Dauphinestraße 204
  4. Dinghoferstraße 50
  5. Dinghoferstraße 55
  6. Franckstraße 33
  7. Graben 5
  8. Graben 7
  9. Harrachstraße 27
  10. Humboldtstraße 15
  11. Kapuzinerstraße 12
  12. Kremplstraße 5
  13. Marienstraße 6
  14. Marienstraße 8
  15. Marienstraße 10
  16. Marienstraße 12
  17. Mozartstraße 36
  18. Pfarrgasse 18
  19. Schillerstraße 49
  20. Schörgenhubstraße 10
  21. Unionstraße 110
  22. Wiener Straße 13
  23. Wiener Straße 17
  24. Wiener Straße 47
  25. Wiener Straße 49
  26. Wiener Straße 296-298
  27. Ziegeleistraße 72

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Gleichzeitig treten die Verordnungen des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15.  September 2005, Amtsblatt Nr. 18/2005 i. d. F. des Stadtsenatsbeschlusses vom 1. März 2007, Amtsblatt Nr. 06/2007, betreffend das Verbot der Benutzung bestimmter Gebäude zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außer Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Stadtkämmerei
Kundmachung

Der Rechnungsabschluss für das Jahr 2007 ist fertiggestellt und liegt im Neuen Rathaus, Zimmer Nr. 5043, in der Zeit vom 17. Juni bis 24. Juni 2008 zur öffentlichen Einsicht auf.

Die Auflagefrist wird mit dem Bemerken kundgemacht, dass gemäß § 56 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz aus 1992 der Gemeinderat schriftlich eingebrachte Erinnerungen bei der Prüfung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen hat.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung W 104/19; „Sandgasse“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Mai 2008 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 4. Juni 2008, Zl. RO-R-500320/1, genehmigte Verordnung beschlossen:

§ 1

Die Bebauungsplanänderung W 104/19 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Sandgasse 10
Osten: Sandgasse
Süden: Sandgasse 18
Westen: Widmungsgrenze zum Grünland
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 104/19 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 7 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Straßenbahnverlängerung - Pichling“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Mai 2008 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Auhirschgasse, Widmungsgrenze zum Grünland, Bremenstraße, nördliche Grundstücksgrenze der Schwaigaustraße
Osten: östliche Grundstücksgrenze der Straße „Im Südpark“
Süden: Umsteigeknoten Pichling (Pichlinger See)
Westen: Auhirschgasse, bestehende Umkehrschleife
Katastralgemeinden Posch und Pichling

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 8 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Bäckermühlweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Mai 2008 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan-Entwurf dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

Norden: nördliche Grenze des Grdst. Nr. 1477/2
Osten: Bäckermühlweg
Süden: südliche Grenze des Grdst. Nr. 1477/2
Westen: westliche Grenze des Grdst. Nr. 1477/2
Katastralgemeinde Kleinmünchen

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

Chatbot ELLI

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