Amtsblatt Nummer 14 vom 21. Juli 2008

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 09-09-01-00; „Losensteinerstraße - Wallseerstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2008 folgende Verordnung beschlossen, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28. September 2007, Zl. BauRO-Ö-355365/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt:

§ 1

Der Bebauungsplan S 09-09-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Losensteinerstraße
Osten: östlich Losensteinerstraße 8 und Wallseerstraße 33
Süden: Wallseerstraße
Westen: Landwiedstraße
Katastralgemeinde Waldegg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 09-09-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 25-76-01-00; „Marderweg - Rathfeldstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2008 folgende Verordnung beschlossen, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 31. Jänner 2008, Zl. RO-500080/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt:

§ 1

Der Bebauungsplan S 25-76-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Marderweg
Osten: Rathfeldstraße
Süden: Pichlinger Straße
Westen: Marderweg 58
Katastralgemeinde Pichling

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 25-76-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 26-08-01-00; „Rudolfstraße - Gußhausgasse“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. April 2008 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 11. Juni 2008, Zl. RO-R-500249/2, genehmigte Verordnung beschlossen:

§ 1

Der Bebauungsplan 26-08-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Rudolfstraße
Osten: Gußhausgasse
Süden:öff. Gut (Grdst. Nr. 789/28)
Westen: Talgasse
Katastralgemeinde: Urfahr

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 26-08-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksa-men Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 35-03-02-00 und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes N 35-03-01-00; „Aubrunnerweg – Michael-Hainisch-Straße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Plan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Aubrunnerweg
Osten: Widmungsgrenze zum Grünland
Süden: Michael-Hainisch-Straße und Julius-Raab-Straße
Westen: Altenberger Straße
Katastralgemeinde Katzbach

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 5. August bis 2. September 2008 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Herr Wurm, Zimmer 4070, Telefon 7070-3151 und Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 11-12-01-01; „Scheibenpogenstraße - Hausleitnerweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2008 folgende Verordnung beschlossen, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. Februar 2008, Zl. RO-500135/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt:

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 11-12-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Scheibenpogenstraße
Osten: Scheibenpogenstraße 55
Süden: Hausleitnerweg
Westen: Müller-Guttenbrunn-Straße
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplan-änderung S 11-12-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung N 30-07-01-01„Hölderlinstraße 11 – 21b

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2008 folgende Verordnung beschlossen, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 14. August 2007, Zl. BauRO-Ö-355314/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungs-gesetz 1994 unterliegt:

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 30-07-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Hölderlinstraße
Osten: Widmungsgrenze zu Sondergebiet Bauland/Schule (Karlhof-Schule)
Süden: südl. Grenze Grdst. Nr. 538/16, 538/17 und 538/18
Westen: Westl. Grenze der Grdst. Nr. 538/18, 538/44, 538/36, 538/9, 538/8, 538/7, 538/26 und 538/21
Katastralgemeinde Urfahr

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungs-planänderung N 30-07-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung W 116/8; „Donatusgasse – Im Dörfl“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2008 folgende Verordnung beschlossen, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25. März 2008, Zl. RO-500176/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt:

§ 1

Die Bebauungsplanänderung W 116/8 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Donatusgasse
Osten: Im Dörfl
Süden: Donatusgasse
Westen: Donatusgasse
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 116/8 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans  N 35-24-02-00; „Niedermayrweg – Spitzweg“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Niedermayrweg
Osten: Spitzweg
Süden: Freistädter Straße
Westen: Johann-Wilhelm-Klein-Straße
Katastralgemeinde Katzbach

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 2. September 2008 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 85 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Blumau - Musiktheater“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Mai 2008 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 18. Juni 2008, Zl. RO-R-451509/3, genehmigte Verordnung beschlossen:

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 85 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Blumauerstraße
Osten:   Westbahnstrecke
Süden:  Bundesbahndirektion
Westen: Volksgarten
Katastralgemeinde Linz

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 85 sowie das Neuplanungsgebiet Nr. 2 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.


Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 87 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Änderung Nr. 20 des Teilkonzeptes Linz-Ost zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1; „Prinz-Eugen-Straße - Woisetschläger“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Mai 2008 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 3. Juli 2008, Zl. RO-R-301005/2, genehmigte Verordnung beschlossen:

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 87 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie der Änderungsplan Nr. 20 zum Teilkonzept Linz-Ost des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Grundstück Nr. 1464/11
Osten: Saxingerstraße
Süden: Saxingerstraße 8
Westen: östlich Ehrentletzbergerstraße
Katastralgemeinde Lustenau

Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden die bisher rechtswirksamen Pläne im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 87 und 20 aufgehoben.

§ 4

Die Pläne treten mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft und werden während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 6 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie zum Gesamtkonzept und zum Teilkonzept Mitte des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1; „Tabakfabrik“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2008 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplanentwurf und die in den Planentwürfen zum Örtlichen Entwicklungskonzept dargestellten Änderungen beabsichtigt. Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Untere Donaulände
Osten: Holzstraße
Süden: Ludlgasse
Westen: Gruberstraße
Katastralgemeinde Linz

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegenden Pläne werden überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 725; Bebauungsplan-Entwurf S 104/10; „Bäckermühlweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2008 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf S 104/10 dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

Norden: nördl. Grenze des Grdst. Nr. 1477/2
Osten: Bäckermühlweg
Süden: südl. Grenze des Grdst. Nr. 1477/2
Westen: westl. Grenze des Grdst.Nr. 1477/2
Katastralgemeinde Kleinmünchen

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.


Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 726; Bebauungsplan-Entwurf N 32-16-01-01; „Hohe Straße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 2008 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Norden: Schablederweg
Osten: Verkehrsfläche Pöstlingbergbahn, Hohe Straße
Süden: Windflachweg
Westen: Kaindlweg
Katastralgemeinde Pöstlingberg

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; „Wahringerstraße“, KG Kleinmünchen; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 5. August bis 2. September 2008  im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Dipl.-Ing. Kropf, Stadtplanung Linz, Zimmer 4073, Telefon 7070-3164 und Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055, zur Verfügung.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. GrundeigentümerIn, MieterIn), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

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