Amtsblatt Nummer 19 vom 6. Oktober 2008

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 05-51-01-00, „Auerspergstraße - Rainerstraße“, Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen.

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Auerspergstraße
Osten: Rainerstraße
Süden: Volksgartenstraße
Westen: Gesellenhausstraße
Katastralgemeinde Linz

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 18. Novemer 2008 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Personal, Präsidium und Organisation
Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 18. September 2008 betreffend die Geschäftsordnung für den Personalbeirat (GOPB).

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992 idgF, in Verbindung mit § 20 Abs. 5 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl.Nr. 102/1994 idgF, wird verordnet:

§ 1
Einberufung von Sitzungen

1. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Personalbeirates einschließlich des/der Vorsitzenden sowie des Vorsitzenden-Stellvertreters/der Vorsitzenden-Stellvertreterin erfolgt nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 und des . Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes durch Beschluss des Gemeinderates.

2. Sitzungen des Personalbeirates sind einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Sitzungen des Personalbeirates sind vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter/von der Vorsitzenden-Stellvertreterin einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Personalbeirates an den Sitzungen teilnehmen können.

Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Personalbeirates hat der Vorsitzende/die Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen - und zwar innerhalb zweier Wochen nach Einlangen des schriftlichen Verlangens.

3. Ist ein Mitglied des Personalbeirates oder ein sonstiger/eine sonstige zur Teilnahme an der einberufenen Sitzung Berechtigter/Berechtigte verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es bzw. er/sie diesen Umstand dem/der Vorsitzenden unter Angabe des Grundes unverzüglich und nach Möglichkeit schriftlich bekanntzugeben. Trifft die Verhinderung ein Mitglied des Personalbeirats, so ist vom/von der Fraktionsvorsitzenden unter Verständigung des/der Vorsitzenden des Personalbeirates die Teilnahme des nominierten Ersatzmitgliedes sicherzustellen, dem die selben Rechte zukommen wie dem zu vertretenden Mitglied. Die Nichtteilnahme an der Sitzung gilt bei Vorliegen eines triftigen Grundes als entschuldigt.

4. Zu den Sitzungen des Personalbeirates sind außer den Mitgliedern das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenates, die gemäß § 40 Abs. 2 zweiter Satz StL 1992 nominierten Fraktionsvertreter/Fraktionsvertreterinnen, der Magistratsdirektor/die Magistratsdirektorin, der Präsidialdirektor/die Präsidialdirektorin sowie der/die Gleichbehandlungsbeauftragte einzuladen. Die Personen, die nicht Mitglieder im Sinne des § 4 i.v.m. § 20 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind, sind berechtigt an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen und sind auf ihr Verlangen zu hören. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zB. externe Personalexperten/Personalexpertinnen, mit beratender Stimme beiziehen.

5. Wer als Mitglied des Gemeinderates oder als Stadtrat/Stadträtin, der/die nicht dem Gemeinderat angehört, gemäß § 12 Abs. 1 GOGR einen selbstständigen Antrag gestellt hat, ist jedenfalls zu jener Sitzung des Personalbeirates einzuladen und über sein/ihr Verlangen zu hören, in der über seinen/ihren Antrag beraten wird.
 
6. Der Personalbeirat ist berechtigt, die Anwesenheit des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates sowie des zuständigen Dienststellenleiters/der zuständigen Dienststellenleiterin zu verlangen.

7. Die Mitglieder des Personalbeirates gemäß § 4 in Verbindung mit § 20 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 und die sonstigen zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten sind von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung (mit den allfälligen Unterlagen) nachweislich zu verständigen. Eine schriftliche Verständigung und Unterlagenübersendung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, sofern nicht eine an den Sitzungen des Personalbeirats teilnahmeberechtigte Person für sich eine schriftliche Zustellung ausdrücklich wünscht.

§ 2
Tagesordnung

1. Der/Die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der Vorsitzende-Stellvertreter/die Vorsitzende-Stellvertreterin, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Personalbeirates festzusetzen. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.

2. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in Abschnitte für jene Angelegenheiten zu gliedern, in denen nach § 35 Abs. 2 Oö. GPVG i.V.m. § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 fünf Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen stimmberechtigt sind und in denen nach § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 lediglich drei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen stimmberechtigt sind.

3. Vor Eingehen in die Tagesordnung kann der/die Vorsitzende eine Umstellung der Tagesordnung vornehmen.

4. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitgliedes kann der Personalbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu Beginn der Sitzung beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird. Handelt es sich um einen Tagesordnungspunkt, bei dem nach § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 lediglich drei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen stimmberechtigt sind, so sind in das Anwesenheitsquorum für die Beschlussfassung über die Absetzung – abgesehen von den anwesenden Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen - ausschließlich diese Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen einzurechnen und bei der Abstimmung stimmberechtigt.

§ 3
Einsichtsrecht in die Bewerbungsunterlagen

Die Mitglieder des Personalbeirates sowie der/die Gleichbehandlungsbeauftragte sowie dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber/Bewerberinnen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag bei ihnen eingelangt ist. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben jedoch unberührt.

§ 4
Vertraulichkeit

Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich.

1. Die Beratung und die Beschlussfassung sind, wenn der Personalbeirat nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt, vertraulich; über den Inhalt der Beratungen und über das Abstimmungsergebnis dürfen keine Mitteilungen an Außenstehende gemacht werden.

§ 5
Vorsitz

1. Den Vorsitz der Sitzungen des Personalbeirates hat der/die Vorsitzende zu führen, bei seiner/ihrer Verhinderung der Stellvertreter/deren Stellvertreterin. Ist auch dieser/diese verhindert, führt jenes an Lebensjahren älteste bei der Sitzung anwesende Mitglied des Personalbeirates den Vorsitz, das jener Partei angehört, die im Gemeinderat die meisten Mandate, bei gleicher Mandatszahl die höchste Parteisumme hat.

2. Der/Die Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen. Er/Sie erteilt ferner das Wort, stellt die Anträge zur Abstimmung und gibt das Abstimmungsergebnis bekannt. Er/Sie handhabt die Geschäftsordnung und sorgt für ihre Beachtung; er/sie ist berechtigt, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen die Sitzungsteilnehmer/Sitzungsteilnehmerinnen des Personalbeirates zu ergreifen, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen nach vorheriger Androhung die Entziehung des Wortes angeordnet werden. Im Fall der Störung einer Sitzung ist der/die Vorsitzende berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

Jedes Mitglied des Personalbeirates ist berechtigt, vom/von der Vorsitzenden den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu verlangen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem/der Vorsitzenden. Falls ein Redner/eine Rednerin Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom/von der Vorsitzenden auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten nachträglich ausgesprochen und auch von jedem Mitglied gefordert werden.

3. Im Personalbeirat dürfen keine Angelegenheiten behandelt werden, die nicht in seine Zuständigkeit fallen oder nicht im inhaltlichen Zusammenhang mit Gegenständen der Tagesordnung stehen.

4. Der/Die Vorsitzende ist ferner verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Personalbeirates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens drei seiner Mitglieder in einem gemeinsamen schriftlichen Antrag zwei Wochen vor der Sitzung verlangt wird.

§ 6
Beschlussfähigkeit

1. Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich des/der Vorsitzenden anwesend sind.

2. Ist nicht die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Personalbeirats anwesend, so hat der/die Vorsitzende die Sitzung zunächst auf bestimmte Zeit zu unterbrechen. Ist die Beschlussfähigkeit auch nach Ablauf der Sitzungsunterbrechung nicht wiederhergestellt, so hat der/die Vorsitzende die Sitzung zu schließen.

§ 7
Beginn der Sitzung

Der/Die Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt in der Folge die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest.

§ 8
Berichterstattung; Anträge

1. Der/Die Vorsitzende hat über die Tagesordnungspunkte zu berichten.

2. Jeder Antrag muss so formuliert werden, dass bei der Abstimmung die Stimme nur durch Bejahung oder Verneinung des Antrages abgegeben werden kann.

3. Gegenstände der Verhandlung des Personalbeirates sind:
a) Anträge an Stadtsenat, Gemeinderat bzw. Verwaltungsausschüsse,
b) Anträge von Mitgliedern des Personalbeirates,
c) Berichte,
d) Abänderungs- und Zusatzanträge,
e) Anträge zur Geschäftsordnung,
f) Weiterbestellungs- bzw. Abberufungsgutachten.

4. Über Gegenstände gemäß Abs. 3 ist eine Debatte zulässig, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

5. Die dem Personalbeirat zur Vorberatung obliegenden Angelegenheiten werden dem Personalbeirat im Wege des/der Vorsitzenden vorgelegt.

6. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Personalbeirates ist berechtigt, in den Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Personalbeirates fallen, selbständig Anträge zu stellen. Solche Anträge bedürfen der Unterstützung zweier weiterer Beiratsmitglieder und können vom/von der Vorsitzenden erst in jener Sitzung des Personalbeirats zur Debatte und Abstimmung gebracht werden, in deren Tagesordnung sie enthalten sind, es sei denn, der Personalbeirat beschließt aus Anlass der Antragstellung die sofortige Behandlung.

7. Anträge gemäß Abs. 6, ausgenommen solche zur Geschäftsordnung und Abänderungs-, Zusatz- und Unterbrechungsanträge, müssen schriftlich beim/bei der Vorsitzenden eingebracht werden. Jeder Antrag, der auf die Herbeiführung einer Beschlussfassung durch den Gemeinderat/den Stadtsenat/einen Ausschuss gerichtet ist, ist mit der Formulierung einzuleiten: „Der Personalbeirat beschließe folgenden Antrag an den Gemeinderat/den Stadtsenat/den Verwaltungsausschuss: „Der Gemeinderat/Stadtsenat/Verwaltungsausschuss beschließe“, und hat den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses zu enthalten.

§ 9
Abänderungs-, Zusatz- und Unterbrechungsanträge

Der/Die Vorsitzende sowie jedes Mitglied des Personalbeirates kann mündlich und ohne Unterstützung zu einem ordnungsgemäßen in Behandlung genommenen Antrag bis zum Schluss der Verhandlung Abänderungs- oder Zusatzanträge sowie einen Unterbrechungsantrag stellen.

§ 10
Debatte

1. Nach dem Vortrag des Berichterstatters/der Berichterstatterin hat der/die Vorsitzende die Debatte zu eröffnen und den Mitgliedern des Personalbeirates, soweit sie zum betreffenden Tagesordnungspunkt stimmberechtigt sind, sowie den mit beratender Stimme teilnahmeberechtigten Personen, die sich zu Wort gemeldet haben, in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Kein Teilnehmer/Keine Teilnehmerin des Personalbeirates darf ohne Worterteilung das Wort ergreifen. Der Redner/Die Rednerin darf ausgenommen den Fall der Beschränkung der Redezeit nicht unterbrochen werden.

2. Keinem Teilnehmer/Keiner Teilnehmerin des Personalbeirates darf zum selben Verhandlungsgegenstand öfter als zwei Mal das Wort erteilt werden, sofern nicht der Personalbeirat eine Ausnahme beschließt; immer hat jedoch der Berichterstatter/die Berichterstatterin das Schlusswort.

3. Die Beschränkung der Zahl der Wortmeldungen, der Redezeit sowie der Reihenfolge der Wortmeldungen gelten nicht für den Vorsitzenden/die Vorsitzende.

§ 11
Vorsitzender/Vorsitzende bzw. das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenates als Redner/Rednerin

Der/Die Vorsitzende kann zu jeder Zeit das Wort ergreifen, um Aufklärungen zu geben oder Berichtigungen vorzubringen, darf jedoch hiebei einen Redner/eine Rednerin nicht unterbrechen. Der/Die Vorsitzende hat über Wunsch des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates diesem das Wort zu erteilen.

§ 12
Berichtigung zu Tatsachen

1. Wenn sich im Lauf einer Verhandlung ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin des Personalbeirats zur Berichtigung zu Tatsachen zu Wort meldet, hat ihm/ihr der/die Vorsitzende tunlichst unmittelbar das Wort zu erteilen.

2. Eine solche Berichtigung darf die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten.

3. Eine Erwiderung auf eine Berichtigung zu Tatsachen ist nur in persönlichen Angelegenheiten des/der sich dazu Meldenden zulässig. Sie darf gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten.

4. Der/Die Vorsitzende kann einem Redner/einer Rednerin auf dessen/deren Ersuchen die für eine Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken, wenn dies die Berichtigung oder die Erwiderung erforderlich erscheinen lässt.

§ 13
Redezeit

1. Auf Antrag eines Mitgliedes des Personalbeirats oder über eigenen Vorschlag vor Eröffnung der Debatte oder auch während der Debatte kann der/die Vorsitzende im Sinne einer Konzentration des Verfahrens und zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit eines/einer jeden Redners/Rednerin zum betreffenden Verhandlungsgegenstand bis auf wenigstens zehn Minuten beschränken.

2. Über die Beschränkung der Redezeit ist vom/von der Vorsitzenden ohne Debatte sogleich eine Abstimmung durchzuführen. Zu diesem Zweck darf ein/eine am Wort befindlicher Redner/befindliche Rednerin unterbrochen werden.

3. Hat ein Debattenredner/eine Debattenrednerin die beschränkte Debattenzeit überschritten, ist er/sie vom/von der Vorsitzenden darauf hinzuweisen und aufzufordern, seine/ihre Rede zu beenden. Bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung hat der/die Vorsitzende dem Redner/der Rednerin das Wort zu entziehen.

§ 14
Schluss der Debatte

1. Die Debatte ist nach Erschöpfung der Rednerliste/Rednerinnenliste oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte zu schließen.

2. Der Antrag auf Schluss der Debatte kann, nachdem je einem Mitglied der im Personalbeirat vertretenen Fraktionen die Möglichkeit gegeben wurde, zum Verhandlungsgegenstand zu sprechen, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung des Redners/der Rednerin, gestellt werden. Der Antrag ist vom/von der Vorsitzenden sogleich zur Abstimmung zu bringen.

3. Beabsichtigte Abänderungs- und Zusatzanträge sind spätestens sogleich nach ausgesprochenem Schluss der Debatte zu stellen. Ist dies der Fall, kann noch je ein Vertreter/eine Vertreterin jeder im Personalbeirat vertretenen Fraktion das Wort ergreifen. Solche Anträge sind im Schlusswort des Berichterstatters/der Berichterstatterin zu behandeln und der Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand mitzuunterziehen.

§ 15
Anträge zur Geschäftsordnung

1. Der/Die Vorsitzende sowie jedes Mitglied des Personalbeirats können mündlich und ohne Unterstützung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Derartige Anträge beziehen sich lediglich auf den Sitzungsverlauf und auf den Gechäftsgang, ohne den materiellen Inhalt der Geschäftsfälle zu berühren. Sie werden vom/von der Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitgliedes kann der Personalbeirat beschließen, dass eine Debatte stattfindet.

2. Meldet sich ein Mitglied des Personalbeirates, ohne einen Antrag zu stellen, zur Geschäftsordnung zu Wort, so kann ihm der/die Vorsitzende dieses entweder sogleich
oder erst am Schluss der Sitzung erteilen.

3. In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann der/die Vorsitzende die Redezeit des einzelnen Mitgliedes des Personalbeirats auf zehn Minuten beschränken.

§ 16
Abstimmung

1. Der Personalbeirat hat die Beschlussgegenstände zu prüfen und dann darüber abzustimmen.

2. Zu einem Beschluss des Personalbeirates ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt oder die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt.

3. Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme ist durch Bejahung oder Verneinung des Antrages abzugeben; Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

4. Die Abstimmung hat durch Heben der Hand zu erfolgen. Eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln bzw. namentliche Abstimmung ist auf Grund eines einstimmigen Beschlusses zulässig. Die geheime Abstimmung findet durch Abgabe von Stimmzettel statt, die mit „ja“ oder „nein“ beschriftet sind. Die Mitglieder des Personalbeirats werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt und jeder/jede legt seinen/ihren Stimmzettel in die Urne. Stimmzettel, aus denen nicht zweifelsfrei die Willensäußerung des/der Abstimmenden zu erkennen ist, sind ungültig. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind sie den Gegenstimmen gleichzuhalten.

5. Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

6. Ergibt die Abstimmung über Vorlagen an andere Organe Stimmengleichheit, so ist dieses Vorberatungsergebnis als Empfehlung des Personalbeirats an den Gemeinderat/Stadtsenat/Verwaltungsausschuss zu vermerken, den betreffenden Antrag abzulehnen.

7. Abstimmungen über derartige Vorlagen können im Personalbeirat wiederholt werden, solange das Vorberatungsergebnis an den Gemeinderat/Stadtsenat/Verwaltungsausschuss noch nicht vorgelegt ist. Sobald der Gegenstand der Vorberatung auf der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates/Stadtsenates/Verwaltungsausschusses aufscheint, kann der Antrag, der sich auf ihn bezieht, nur mehr mit Zustimmung des Gemeinderates/Stadtsenates/Verwaltungsausschusses zurückgenommen werden.

8. Der/Die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzuhalten.

§ 17
Reihung der Abstimmung

1. Liegen zu einem Verhandlungsgegenstand verschiedene Anträge vor, so verkündet der/die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge er/sie die Anträge zur Abstimmung bringen wird. Durch die Reihung soll der Wille der Mehrheit der Mitglieder des Personalbeirats im Wege der Abstimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden können. In der Regel sind die Abänderungs- und Zusatzanträge vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen, wenn sie weitergehend als der Hauptantrag sind; Gleiches gilt im Verhältnis der Abänderungs- und Zusatzanträge zueinander.

2. Jedes Mitglied kann die Berichtigung der vom/von der Vorsitzenden ausgesprochenen Fassung und die Ordnung der Fragen beantragen. Der Antrag ist, wenn der/die Vorsitzende ihm nicht beitritt, nach Debatte zur Abstimmung zu bringen.

3. Der/Die Vorsitzende und jedes Mitglied kann verlangen, dass über bestimmte Teile eines Antrages getrennt abgestimmt wird.

4. Kann ein Antrag nicht in seiner ursprünglichen Fassung zur Abstimmung gebracht werden, weil hiezu Abänderungs- oder Zusatzanträge angenommen wurden, so formuliert der/die Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages unter Einbeziehung des Wortlautes aller hiezu gefassten Beschlüsse.

§ 18
Verhandlungsschrift

1. Über jede Sitzung des Personalbeirates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die Folgendes zu enthalten hat:

1. Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sitzung;
2. die Namen der Anwesenden sowie der entschuldigt und unentschuldigten ferngebliebenen Personalbeiratsmitglieder (Ersatzmitglieder);
3. die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie behandelt werden;
4. den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragssteller/Antragsstellerinnen und der Berichterstatter/Berichterstatterinnen, ferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden.

2. Wenn es ein Mitglied des Personalbeirates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.

3. Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist vom/von der Vorsitzenden ein Magistratsbediensteter/eine Magistratsbedienstete zu betrauen, sofern nicht der Personalbeirat aus seiner Mitte einen Schriftführer/eine Schriftführerin bestellt.

4. Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich in Reinschrift zu übertragen. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Personalbeirates gem. § 4 in Verbindung mit § 20 Objektivierungsgesetz 1994, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem Magistratsdirektor/der Magistratsdirektorin sowie dem/der Gleichbehandlungsbeauftragten steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen.

5. Den Mitgliedern des Personalbeirates steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung des Personalbeirates Einwendungen zu erheben. Schriftlich eingebrachte Einwendungen sind der beanstandeten Verhandlungsschrift anzuschließen. In dieser nächstfolgenden Sitzung hat der Personalbeirat zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift abzuändern ist.

§ 19
Befangenheit

Für Mitglieder des Personalbeirates gilt die Bestimmung des § 41 StL 1992 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 20
Weiterleitung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Personalbeirates sind vom/von der Vorsitzenden im Wege des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin an den Gemeinderat/Stadtsenat bzw. im Wege des/der Ausschussvorsitzenden an den Verwaltungsausschuss bzw. an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

§ 21
Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft. Sie ist für alle Geschäftsfälle anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten anfallen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

 

Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 18. September 2008, betreffend die Änderung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/2007.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 5 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 sowie §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Art. I

Die Verordnung vom 11. Mai 1989, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/2007, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1, 1a und 1b wird durch folgenden Abs. 1, der nach der Überschrift wie folgt lautet, ersetzt:

„Die Höhe der Parkgebühr beträgt einheitlich 50 Cent für jede angefangene halbe Stunde, wobei jedenfalls für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Bei Erwerb eines Parkscheins durch Entrichtung der Parkgebühr beim Parkscheinautomaten ist für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiteinheiten eine entsprechend festgesetzte Parkgebühr im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer zu entrichten. Die Zeiteinheiten und die Höhe der Parkgebühr ergeben sich aus Anlage 3. Bei Erwerb eines elektronischen Parkscheins wird die Parkgebühr für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiteinheiten im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer minutengenau abgerechnet.“

Art. II

§ 5 Abs. 2 lautet:

„Die Parkgebühr wird durch den Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten, sofern die technische Ausstattung der Parkscheinautomaten dies zulässt unter Verwendung einer elektronischen Chipwertkarte (elektronische Geldbörse) oder durch Erwerb eines elektronischen Parkscheins entrichtet. Elektronische Parkscheine sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Parkgebühr im Wege der Telekommunikation. Als Nachweis der Entrichtung dient der am Parkscheinautomaten erworbene Parkschein sowie beim Erwerb eines elektronischen Parkscheins die Bestätigung der Anmeldung durch das elektronische System. Beim Starten des Parkvorganges im elektronischen System wird der sich aus der höchstzulässigen Parkdauer ergebende Abgabenbetrag fällig. Die tatsächliche Abrechnung erfolgt am Ende der Parkdauer. Das Höchstausmaß der zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus der insgesamt erlaubten Parkdauer. Es ist verboten, über die demnach erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen bzw. elektronisch zu erwerben, ohne zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug weggefahren zu sein.

Art. III

§ 5 Abs. 3 erster Satz wird durch folgenden Text ersetzt:

„Der am Parkscheinautomaten erworbene Parkschein ist unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen.“

Art. IV

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh. 

 

Bezirksverwaltungsamt
Verordnung

über Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera Le Conte).

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde verordnet gemäß § 4 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 in der geltenden Fassung und Art. 4a der Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft, ABl. L 275 vom 25. Oktober 2003, S 49:

§ 1 Anzeigepflicht

Das Auftreten des Maiswurzelbohrers sowie bloße Verdachtsfälle sind gemäß § 3 der Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 in der geltenden Fassung vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder dem/der Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks im Verwaltungsbezirk Stadt Linz unverzüglich dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (per Adresse: Bezirksverwaltungsamt des Magistrates Linz) anzuzeigen.

§ 2 Bekämpfungsmaßnahmen

1. Im Verwaltungsbezirk Stadt Linz ist beim Anbau von Mais die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nur einmal angebaut wird, oder es ist eine zulässige geeignete chemische Behandlung der Maiskulturen gegen den Befall durch den Maiswurzelbohrer (z. B. durch Beizung des Saatgutes) vorzunehmen.

2. Im Fall einer chemischen Behandlung sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Für den Bürgermeister:
Die Leiterin des Bezirksverwaltungsamtes:
Dr. Martina Steininger eh.

Chatbot ELLI

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