Amtsblatt Nummer 21 vom 10. November 2008
Präsidium, Personal und Organisation
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Oktober 2008, mit der die Einreihungsverordnung 2002 (EVO 2002) für die Bediensteten der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juli 2002, kundgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Linz am 5. Juli 2002, in der Fassung vom 24. Mai 2007, geändert wird.
Gemäß § 138 Abs. 4 i.V.m. § 139 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 wird verordnet:
I.
Die Einreihungsverordnung 2002 (EVO 2002) für die Bediensteten der Landeshauptstadt Linz wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 EVO 2002 wird in der FL 17 nach der Z. 6 folgende Z. 7 angefügt:
7. Haustechniker/in mit Notfalldienst im Krankenhaus
2. In der Anlage zu § 3 der Einreihungsverordnung 2002 der Landeshauptstadt Linz wird in der FL 17 nach der Z. 6 folgende Z. 7 angefügt:
7. Haustechniker/in mit Notfalldienst in Krankenanstalten
Aufgaben: Wartungs-, Instandhaltungs- und fallweise Reparaturarbeiten an medizinischtechnischen Geräten bzw. an haustechnischen Anlagen; Feststellung der Notwendigkeit der Reparatur durch Fremdfirma; Verrichtung von Notfalldiensten im Rahmen der Rufbereitschaft; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen: Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund Lehre und Berufspraxis; fachübergreifendes technisches Verständnis
II.
Die Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Präsidium, Personal und Organisation
Ergänzung der Nebengebührenverordnung 2004; Dienstvergütung für Kreißzimmerhebammen der AKh Linz GmbH
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Oktober 2008, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 2004 (NGV 2004), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 4. Juni 2007, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 12/2007, wie folgt ergänzt wird.
Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:
I.
Im Besonderen Teil, Teil B (Berufs- bzw. funktionsspezifische Nebengebühren) wird unter „II. Nebengebühren für das Personal des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (inkl. Hebammen) und der medizinischtechnischen Dienste“ nachstehender Punkt neu aufgenommen:
„5. Dienstvergütung für Kreißzimmerhebammen der AKh Linz GmbH
Die Kreißzimmerhebammen der AKh Linz GmbH erhalten im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im AKh Linz eine Dienstvergütung in Höhe von monatlich 2 %. Ab dem 2. Dienstjahr erhöht sich diese Nebengebühr dann auf monatlich 4 %.“
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2008 bis zum Inkrafttreten der ggstdl. Verordnung wird den betreffenden Bediensteten eine Abschlagszahlung auf Basis der oa. Nebengebührenregelung gewährt.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Präsidium, Personal und Organisation
Ergänzung der Nebengebührenverordnung 1999; Dienstvergütung für Kreißzimmerhebammen der AKh Linz GmbH
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Oktober 2008, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 1999 (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 25. Oktober 2007, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 21/2007, wie folgt ergänzt wird.
Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl.Nr. 50/2002 i.d.g.F., wird verordnet:
I.
Im Besonderen Teil, Teil B (Berufs- bzw. funktionsspezifische Nebengebühren) wird unter „II. Nebengebühren für das Personal des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (inkl. Hebammen) und der medizinischtechnischen Dienste“ folgender Punkt neu aufgenommen:
„9. Dienstvergütung für Kreißzimmerhebammen der AKh Linz GmbH
Die Kreißzimmerhebammen der AKh Linz GmbH erhalten im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im AKh Linz eine Dienstvergütung in Höhe von monatlich 2 v.H.v.V/2. Ab dem 2. Dienstjahr erhöht sich diese Nebengebühr dann auf monatlich 4 v.H.v.V/2.“
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2008 bis zum Inkrafttreten der ggstdl. Verordnung wird den betreffenden Bediensteten eine Abschlagszahlung auf Basis der oa. Nebengebührenregelung gewährt.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Stadtkämmerei
Kundmachung
Der Entwurf des Voranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2009 ist fertig gestellt und liegt im Neuen Rathaus, Linz, Hauptstraße 1-5, 5. Stock, Zimmer 5043, in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 9. Dezember 2008 zur öffentlichen Einsicht auf.
Im Sinne des § 53 Abs. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 steht es jedem Einwohner der Stadt frei, zum Voranschlagsentwurf schriftliche Erinnerungen einzubringen, die bei der Beratung durch den Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind.
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung N 32-05-01-01, 61und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes N 32-05-01-00.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Die Verordnung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 24. Juni 2008, Zl. RO-500261/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung N 32-05-01-01, Samhaberstraße 61 und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes N 32-05-01-00 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: nördlich Samhaberstraße 61
Osten: Samhaberstraße
Süden: südlich Samhaberstraße 61
Westen: westlich Samhaberstraße 61
Katastralgemeinde Pöstlingberg
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung N 32-05-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne sowie der Bebauungsplan N 32-05-01-00 im gekennzeichneten Aufhebungsplan aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung S 23-01-01-03, „Thanhoferstraße - Franzosenhausweg“.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 6. Juni 2008, Zl. RO-500307/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung S 23-04-01-03 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Thanhoferstraße
Osten: Franzosenhausweg
Süden: Winetzhammerstraße
Westen: Thanhoferstraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 23-04-01-03 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 33-24-01-00, „Michlbauernweg - Höllmühlstraße“, Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen.
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Michlbauernweg
Osten: Höllmühlstraße
Süden: Gründbergstraße
Westen: Gründbergstraße
Katastralgemeinde Pöstlingberg
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 23. Dezember 2008 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.