Amtsblatt Nummer 23 vom 9. Dezember 2008
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2008 betreffend Kaarstraße (Verordnungs-Erweiterung), von Objekt 31a bis Ecke Mühlkreisbahnstraße, lt. Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 7. Oktober 2008.
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 126/2005 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19/2008, wird verordnet:
Für die an der Kaarstraße, von Objekt 31 a bis Ecke Mühlkreisbahnstraße, lt. beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 7. Oktober 2008 straßenpolizeilich am 14. November 2008 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2008 betreffend Honauerstraße (Ostseite) zwischen Lederergasse und Ludlgasse sowie Ludlgasse und Untere Donaulände, lt. Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 17. Oktober 2008.
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 126/2005 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19/2008, wird verordnet:
Für die an der Honauerstraße (Ostseite) zwischen Lederergasse und Ludlgasse sowie Ludlgasse und Untere Donaulände, lt. beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 17. Oktober 2008, straßenpolizeilich am 27. Oktober 2008 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 20-10-01-00; „Helmholtzstraße – Landwiedstraße“; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:
Norden: Helmholtzstraße
Osten: Hörzingerstraße 13
Süden: Salzburger Straße, Landwiedstraße
Westen: Melissenweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 9. Dezember 2008 bis 7. Jänner 2009 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Herr Ing. Piffl, Zimmer 4076, Telefon 7070-3154 und Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146, zur Verfügung.
Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 01-13-01-00; „Steingasse - Herrenstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Steingasse
Osten: Herrenstraße
Süden: Baumbachstraße
Westen: Waltherstraße
Katastralgemeinde Linz
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 23. Jänner 2009 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen– und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 10-09-01-00; „Werndlstraße – Am Bindermichl“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Werndlstraße
Osten: Am Bindermichl
Süden: Stadlerstraße
Westen: Ramsauerstraße
Katastralgemeinde Waldegg
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 23. Jänner 2009 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 93 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Poschacherstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 30. Oktober 2008, Zl. RO-R-301219/3, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 93 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Poschacherstraße
Osten: Poschacherstraße 30
Süden: Grundstück Nr. 454/1
Westen: ÖBB-Anschlussbahn
Katastralgemeinde Lustenau
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 93 und das Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 zur Gänze aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 20-10-01-00; „Ellbognerstraße - Landwiedstraße“, KG Kleinmünchen; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 23. Dezember 2008 bis 20. Jänner 2009 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Ing. Piffl, Stadtplanung Linz, Zimmer 4076, Telefon 7070-3154 und Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055, zur Verfügung.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 O.ö. Straßengesetz 1991
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung nach § 20 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 zur Anpassung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages
Der Stadtsenat vertreten durch das nach der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied hat den Einheitssatz für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages angepasst.
Verordnung
des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994.
Aufgrund § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 i.d.F. der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. April 2006 zur Übertragung der Zuständigkeit der Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz wird verordnet:
§ 1
Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Verkehrsflächenbeitrag) wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, in der Stadt Linz mit € 57,60 pro Quadratmeter festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 26. November 2007 betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags (ABl. Nr. 22/2007) außer Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Klaus Luger eh.