Amtsblatt Nummer 24 vom 22. Dezember 2008
Informationstechnologie
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 27. November 2008, mit der Bedienstete der Stadt Linz der Informations- und Kommunikationstechnologie Linz GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden (Gemeindebediensteten-Zuweisungsverordnung 2008 IKT Linz GmbH - GZV 2008 IKT)
Auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Z. 3 Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz – Oö. GZG, LGBl.Nr. 119/2005, sowie § 46 Abs. 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992), LGBl.Nr. 7/1992 idF Nr. 1/2005, wird verordnet:
§ 1
Zuweisung
Alle in einem öffentlichrechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Linz stehenden Personen, die mit Stand 31. Dezember 2008, 24 Uhr,
- in der städtischen Dienststelle Informationstechnologie der Stadt Linz (IT) oder
- in der städtischen Dienststelle Gebäudemanagement, Abteilung Telekommunikation, beschäftigt sind (Pers.Nr. 12629, 524824 und 548847),
werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2009, 00:00 Uhr, der Informations- und Kommunikationstechnologie Linz GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
§ 2
Übertragung der Zuständigkeit für die Zuweisung weiterer Bediensteter und für die Zuweisung an andere Beschäftiger
Die Zuständigkeit zur Zuweisung weiterer Bediensteter an die Informations- und Kommunikationstechnologie Linz GmbH und die Zuweisung der an die Informations- und Kommunikationstechnologie Linz GmbH zugewiesenen Bediensteten im Sinne des § 3 Abs. 1 Oö. GZG an einen anderen Beschäftiger im Sinne der § 2 Abs. 3 Z. 1 und 2 Oö. GZG wird dem Stadtsenat übertragen.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 GZV 2005 AKh vom 15. Dezember 2005 hinsichtlich der aus der Dienststelle IT der AKh Linz GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten außer Kraft.
Der Bürgermeister: Dobsch eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 33-25-01-00; „Am Gründberghof“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Gründbergstraße
Osten: Gründbergstraße 31
Süden: Nußbaumstraße
Westen: Gründbergstraße 63
Katastralgemeinde Pöstlingberg
Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 3. Februar 2009 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994
Der Bürgermeister: Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung M 06-07-01-02; „Tiefer Graben“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. November 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der O.ö. Landesregierung vom 6. Juni 2008, Zl. RO-500208/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung M 06-07-01-02 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Tiefer Graben
Osten: Tiefer Graben
Süden: Lessingstraße
Westen: Johannesgasse
Katastralgemeinde Linz
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 06-07-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Kleingärten Reuchlinstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. November 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 letztmalig um ein Jahr, das ist bis 7. Februar 2010, verlängert.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan angeführten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
Norden: Reuchlinstraße
Osten: Verlauf durch Parzelle 274/23
Süden: Areal des Wagner-Jauregg-Krankenhauses
Westen: Reuchlinstraße 25
Katastralgemeinde: Waldegg
§ 4
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 720; Bebauungsplan-Entwurf M 02-06-01-00; „Fabrikstraße - Prunerstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. November 2008 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 720 letztmalig um ein Jahr, das ist bis 7. Februar 2010, verlängert.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
Norden: Fabrikstraße
Osten: Prunerstraße
Süden: Lederergasse
Westen: Rechte Donaustraße, Pfarrplatz
Katastralgemeinde Linz
§ 4
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des O.ö. Straßengesetzes 1991; „Wahringerstraße“, KG Kleinmünchen; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. November 2008 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 werden die im beiliegenden Plan „BDI08013“ vom 30.05.2008, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Himmelbauer eh.