Amtsblatt Nummer 23 vom 11. Dezember 2006
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 11-06-01-02; „Proschkogang“; Änderung und Neuerfassung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. November 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 7. Juli 2006, Zl. BauRO-Ö-354853/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan S 11-06-01-02 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Glimpfingerstraße, nördliche Grenzen der Grdst. Nr. 1535/2 und 361/30
Osten: östliche Grenzen der Grdst. Nr. 1531, 1535/2, 361/5 und 361/30
Süden: Hausleitnerweg, südliche Grenze des Grdst. Nr. 1537/22 und Proschkogang
Westen: westliche Grenzen der Grdst. Nr. 1535/22, 361/5, 1535/2, 1534 und 1533/3
Katastralgemeinde Waldegg
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 11-06-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung S 25-20-01-01; „Falterweg - Seniorenzentrum“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. November 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 5. Juli 2006, Zl. BauRO-Ö-354842/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung S 25-20-01-01 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Knollgutstraße, Igelweg
Osten: westlich „Am Bäckerfeld“
Süden: Falterweg
Westen: Weggrundstück Nr. 1351
Katastralgemeinde Posch
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 25-20-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung W 102/13; „Weingartshofstraße - Volksgartenstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. November 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 30. August 2006, Zl. BauRO-Ö-354893/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung W 102/13 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Weingartshofstraße - Volksgartenstraße
Osten: Volksgartenstraße - Bahnhofstraße
Süden: Coulinstraße
Westen: Weingartshofstraße
Katastralgemeinde Linz
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 102/13 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung 360/9; „Unionstraße“ - Verbaländerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. November 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 9. Juni 2006, Zl. BauRO-Ö-354789/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung 360/9 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Unionstraße 23
Osten: Verlauf durch Grundstück Nr. 120
Süden: Unionstraße 27
Westen: Unionstraße
Katastralgemeinde Waldegg
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 360/8 wird der Bebauungsplan 360/Änderung 5 geändert.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung 360 C/1; „Unionstraße - Novaragasse“ - Verbaländerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. November 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 9. Juni 2006, Zl. BauRO-Ö-354788/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung 360 C/1 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Unionstraße 25
Osten: Brucknerstraße 20
Süden: Novaragasse
Westen: Unionstraße
Katastralgemeinde Waldegg
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 360 C/1 wird der Bebauungsplan 360 C geändert.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.