Amtsblatt Nummer 24 vom 27. Dezember 2006
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Verordnung von 30 km/h- Zonen und 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen im Makartviertel vom 13. November 2006
Gemäß § 43 StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird im eigenen Wirkungsbereich verordnet:
1.
Die mit Verordnungen des Gemeinderates erlassenen Tempo-30-Zonen und Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h im Makartviertel werden behoben.
2.
Im Makartviertel ist, so wie im Verordnungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung vom 17. August 2006 dargestellt, das Überschreiten einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§ 52 lit.a Z. 10a und Z. 10b i.V.m Z. 11a und 11b STVO 1960) in beiden Fahrtrichtungen verboten.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans
M 05-08-02-00; „Auerspergstraße – Volksgartenstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Nördlich Auerspergstraße
Osten: Volksgartenstraße
Süden: Karl-Wiser-Straße
Westen: Stockhofstraße
Katastralgemeinde Linz
Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 9. Februar 2007 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 2 zum Flä-chenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Blumau - UKH - Musiktheater“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. November 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 2 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 um ein Jahr, das ist bis 22. Februar 2008, ver-längert.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan angeführten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
Norden: Blumauerstraße, Scharitzerstraße
Osten: Humboldtstraße
Süden: Westbahn
Westen: Volksgarten, Bahnhofstraße 3
Katastralgemeinde Linz
§ 4
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neu-planungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 25-103-01-00; „Neufelderstraße“, KG Ufer; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. November 2006 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan S 25-103-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die Verordnung erst wirksam, wenn die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32 leg. cit.) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümerin des Straßengrunds geworden ist.
Der zu Grunde liegende Plan wird während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat H i m m e l b a u e r eh.