Amtsblatt Nummer 19 vom 9. Oktober 2006

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 02-19-01-00; „Elisabethstraße - Eisenhandstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354679/1-2006-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 02-19-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Eisenhandstraße
Osten: Eisenhandstraße
Süden: Bethlehemstraße
Westen: Elisabethstraße
Katastralgemeinde Linz

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 02-19-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 05-07-01-00; „Auerspergstraße - Gesellenhausstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 8. Mai 2006, Zl. BauRO-Ö-354846/1-2006-RM/Rö, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 05-07-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Auerspergstraße
Osten: Gesellenhausstraße
Süden: Grundstück Nr. 1456/3
Westen: Volksgartenstraße
Katastralgemeinde Linz

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 05-07-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 05-17-02-00; „Karl-Wiser-Straße - Volksgartenstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354688/1-2006-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 05-17-02-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Karl-Wiser-Straße
Osten: Volksgartenstraße
Süden: Figulystraße
Westen: Coulinstraße
Katastralgemeinde Linz

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 05-17-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 33-07-02-00; „Stockholmweg“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354691/1-2006-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan N 33-07-02-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
Osten: Ruckerbauerweg
Süden: Gründbergstraße, Enzmüllnerweg
Westen: Höllmühlstraße
Katastralgemeinde Pöstlingberg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 33-07-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 08-23-01-01; „Bockgasse - Ziegeleistraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354682/1-2006-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 08-23-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Grundstück Nr. 827/1
Osten: Bockgasse
Süden: Ziegeleistraße
Westen: Grundstück Nr. 827/1 (Stadionparkplatz)
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 08-23-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 23-04-01-02; „Dallingerstraße – Fa. Kaeser“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 9. Juni 2006, Zl. BauRO-Ö-354775/1-2006-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 23-04-01-02, Dallingerstraße - Fa. Kaeser wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Winetzhammerstraße
Osten: Franzosenhausweg
Süden: Dallingerstraße
Westen: Dallingerstraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung  werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 360/8; „Bahrgasse - Brucknerstraße“ - Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354686/1-2006-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 360/8 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Unionstraße
Osten: Bahrgasse
Süden: Brucknerstraße
Westen: Novaragasse und östlich davon
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 360/8 wird der Bebauungsplan 360/Änderung 4 geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 55 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 1, Teilkonzept Linz-Mitte – Änderung Nr. 13; „Landesfrauenklinik“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 15. September 2006, Zl. BauR-P-451404/3-2006-Els, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 55 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie  die Änderung Nr. 13 zum örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Teilkonzept Linz-Mitte, werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Parzelle Nr. 488/16
Osten: Parzellen Nr. 2973/2, 540/2, 2970/1
Süden: Parzellen Nr. 3225, 2975/1
Westen: Parzellen Nr. 490/2, 2973/2, 521/6
Katastralgemeinde Linz

Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden die bisher rechtswirksamen Pläne im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 55 und Nr.  13 aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 25-59-01-00; „Forellenweg“, KG Ufer; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom  21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan S 25-59-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Anschlusspflicht an gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlagen – Erweiterung des Fernwärme-Vorranggebietes

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 21. September 2006 betreffend die Anschlusspflicht der gemeindeeigenen Wärmeversorgungsanlagen

Rechtsgrundlage:
§ 9 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz verordnet mit 21. September 2006:

Artikel I

§ 3 der Verordnung zur Anschlusspflicht an gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlagen wird ergänzt und lautet wie folgt:

§ 3

Abs. 1

Die Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlage gilt uneingeschränkt für die in den beiliegenden Plänen „ESG-Fernwärme“ bzw. „Linz AG-Wärme“ (Pläne vom 10. April 1995, 25. Mai 2004, 12. April 2006) grün angelegten Bereiche, das sind:

- Anlage 3 Statistischer Bezirk 1 Baublöcke 01, 04
- Anlage 4 Statistischer Bezirk 2 Baublock 30
- Anlage 5 Statistischer Bezirk 4 Baublock 15
- Anlage 6 Statistischer Bezirk 5 Baublöcke 14, 23
- Anlage 7 Statistischer Bezirk 6 Baublöcke 09, 11
- Anlage 8 Statistischer Bezirk 7 Baublock 10
- Anlage 9 Statistischer Bezirk 12 Baublöcke 02, 03
- Anlage 10 Statistischer Bezirk 13 Baublock 23
- Anlage 11 Statistischer Bezirk 13 Baublock 36
- Anlage 12 Statistischer Bezirk 15 Baublock 02
- Anlage 13 Statistischer Bezirk 15 Baublöcke 17, 18
- Anlage 14 Statistischer Bezirk 16 Baublöcke 04, 12
- Anlage 15 Statistischer Bezirk 16 Baublock 09
- Anlage 16 Statistischer Bezirk 16 Baublock 10
- Anlage 17 Statistischer Bezirk 18 Baublöcke 04, 06, 20
- Anlage 18 Statistischer Bezirk 19 Baublöcke 06, 07, 20
- Anlage 19 Statistischer Bezirk 19 Baublock 14
- Anlage 20 Statistischer Bezirk 23 Baublock 09
- Anlage 21 Statistischer Bezirk 23 Baublock 12
- Anlage 22 Statistischer Bezirk 23 Baublöcke 17, 19
- Anlage 23 Statistischer Bezirk 24 Baublöcke 01, 03, 04, 11, 22
- Anlage 24 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 10, 44
- Anlage 25 Statistischer Bezirk 25 Baublock 20
- Anlage 26 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 21, 22
- Anlage 27 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 26, 75, 78
- Anlage 28 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 27, 74
- Anlage 29 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 59, 60
- Anlage 30 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 61, 70
- Anlage 31 Statistischer Bezirk 25 Baublock 62
- Anlage 32 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 64, 84
- Anlage 33 Statistischer Bezirk 26 Baublock 08
- Anlage 34 Statistischer Bezirk 28 Baublock 05
- Anlage 35 Statistischer Bezirk 29 Baublöcke 02, 03, 10, 13
- Anlage 36 Statistischer Bezirk 30 Baublöcke 02, 03, 07
- Anlage 37 Statistischer Bezirk 30 Baublöcke 05, 06
- Anlage 38 Statistischer Bezirk 31 Baublöcke 03, 06, 11
- Anlage 39 Statistischer Bezirk 31 Baublöcke 13, 16
- Anlage 40 Statistischer Bezirk 33 Baublock 06
- Anlage 41 Statistischer Bezirk 33 Baublock 07
- Anlage 42 Statistischer Bezirk 34 Baublöcke 01, 04
- Anlage 43 Statistischer Bezirk 34 Baublöcke 02, 03, 06, 19
- Anlage 44 Statistischer Bezirk 34 Baublock 10
- Anlage 45 Statistischer Bezirk 34 Baublock 12
- Anlage 46 Statistischer Bezirk 34 Baublöcke 06, 18
- Anlage 47 Statistischer Bezirk 35 Baublöcke 01, 24, 26
- Anlage 48 Statistischer Bezirk 35 Baublock 20
- Anlage 49 Statistischer Bezirk 36 Baublock 06
- Anlage 50 Betriebsansiedlungsgebiet
- Anlage 51 Statistischer Bezirk 21 Baublöcke 09-22
- Anlage 52 Statistischer Bezirk 23 Baublöcke 05, 31, 32, 36
- Anlage 53 Statistischer Bezirk 22 Baublöcke 04-17
- Anlage 54 Statistischer Bezirk 15 Baublock 02
- Anlage 55 Statistischer Bezirk 16 Baublock 12
- Anlage 56 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 10, 43, 44
- Anlage 57 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 09
- Anlage 58 Statistischer Bezirk 19 Baublöcke 18, 21
- Anlage 59 Statistischer Bezirk 05 Baublöcke 23, 24
- Anlage 60 Statistischer Bezirk 08 Baublöcke 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 14, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27
- Anlage 61 Statistischer Bezirk 07 Baublock 09

Abs. 2

Für das übrige Stadtgebiet, insbesondere für die in den beiliegenden Plänen gelb dargestellten Bereiche, wird gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 Oö. Luftreinhalte- und Energiegesetz festgelegt, dass keine Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlage besteht, wenn die Heizung mit Gas aus einer leitungsgebundenen Versorgungsanlage betrieben wird.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Die im § 3 Abs. 1 angeführten Pläne werden nach § 65 Abs. 5 StL 1992 nach ihrer Kundmachung 14 Tage lang im Anlagen- und Bauamt, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen 1 - 10 (PDF-Datei; 4.942 KB) (PDF | 4,83 MB)

Anlagen 11 - 20 (PDF-Datei; 4.893 KB) (PDF | 4,78 MB)

Anlagen 21 - 30 (PDF-Datei; 4.117 KB) (PDF | 4,02 MB)

Anlagen 31 - 40 (PDF-Datei; 4.283 KB) (PDF | 4,18 MB)

Anlagen 41 - 50 (PDF-Datei; 4.438 KB) (PDF | 4,33 MB)

Anlagen 51 - 60 (PDF-Datei; 4.455 KB) (PDF | 4,35 MB)

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