Amtsblatt Nummer 12 vom 27. Juni 2005
Präsidium, Personal und Organisation
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 19. Mai 2005, mit der das Organisationsstatut für das "Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Linz (AKh)" aufgehoben wird.
§ 1
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 1999 betreffend das Organisationsstatut für das "Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Linz (AKh)", ABl. Nr. 24/1999 idF. des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Dezember 2003, ABl. Nr. 2/2004, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
betreffend Vergrößerung der Bewohnerparkzonen, Zusammenlegung der Zonen 8 und 11, Bewohnerparkzone 8 – eigener Wirkungsbereich
Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird, soweit nicht Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, im eigenen Wirkungsbereich verordnet:
Die Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 3. Mai 1990, GZ 101-5/19, wird insoferne abgeändert, dass die Bewohnerparkzonen 8 und 11 zusammengelegt werden. Die neue vergrößerte Zone erhält die Bezeichnung „Bewohnerparkzone 8“ und verläuft nunmehr wie folgt: Rudigierstraße – Stockhofstraße – Waldeggstraße zwischen Stockhofstraße und Kärntnerstraße – Volksgartenstraße bis zur Stelzhamerstraße – Stelzhamerstraße – Landstraße zwischen Stelzhamerstraße und Rudigierstraße.
Die in der Anlage planlich neu dargestellte Zone 8 wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat H i m m e l b a u e r eh.
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
betreffend Vergrößerung der Bewohnerparkzonen, Zusammenlegung der Zonen 8 und 11, Verordnung übertragener Wirkungsbereich
Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird, soweit nicht Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, im eigenen Wirkungsbereich verordnet:
Die Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 3. Mai 1990, GZ 101-5/19, wird insoferne abgeändert, dass die Bewohnerparkzonen 8 und 11 zusammengelegt werden. Die neue vergrößerte Zone erhält die Bezeichnung "Bewohnerparkzone 8" und verläuft nunmehr wie folgt: Rudigierstraße – Stockhofstraße – Waldeggstraße zwischen Stockhofstraße und Kärntnerstraße – Volksgartenstraße bis zur Stelzhamerstraße – Stelzhamerstraße – Landstraße zwischen Stelzhamerstraße und Rudigierstraße.
Die in der Anlage planlich neu dargestellte Zone 8 wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat H i m m e l b a u e r; eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 14-06-01-00; „Anzengruberstraße - Hamerlingstraße“; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:
Norden: Anzengruberstraße
Osten: Grillparzerstraße
Süden: Hamerlingstraße
Westen: Wiener Straße
Katastralgemeinde Lustenau
Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 8. Juli bis 5. August 2005.
Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Anzinger, Zimmer 4078, Telefon 7070-3143, Herr Dipl.-Ing. Albrecht, Zimmer 4081, Telefon 7070-3153.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.