Amtsblatt Nummer 1 vom 10. Jänner 2005
Anlagen- und Bauamt
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2004 betreffend die einheitliche Gestaltung und Ausführung von Hausnummerntafeln
Gemäß § 10 Abs. 4 O. ö. Straßengesetz 1991, LGBl 1991/84 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Die Hausnummerntafeln sind in nachstehend angeführter Form zu gestalten:
Größe: 24 cm x 20 cm
Stärke: mindestens 1,5 mm
Ausgestaltung: weißer Grund (RAL 9001 – warmes Weiß) mit schwarzer Schrift
Schriftart: Weidemann, Groß- und Kleinbuchstaben, zweizeilig
Schriftgröße: Hausnummer: 90 mm
Straße: Großbuchstaben 25 mm, Kleinbuchstaben 18 mm
Anordnung: Straßenbezeichnung: von der Unterkante der Hausnummerntafel 30 mm nach oben hin, zentriert
Hausnummer: von der Unterkante der Hausnummerntafel 75 mm nach oben hin, zentriert
Ausführung: Emailschild mit 2 Montagelöchern samt nicht rostenden Ösen und Beigaben laut DIN 51150
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Der Bürgermeister: Dr. D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Anschlusspflicht an gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlagen – Neufassung der Verordnung.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
zur Anschlusspflicht an gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlagen
Rechtsgrundlage:
§ 9 O.ö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (O.ö. LuftREntG 2002)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz verordnet mit 16. Dezember 2004:
§ 1
Nach § 9 Abs. 2 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 sind im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Linz nach den Bestimmungen des § 9 Absätze 3 – 8 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 an eine gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlage anzuschließen:
1. Neubauten von Gebäuden, die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume enthalten
2. bestehende Gebäude bei baubehördlich bewilligungspflichtigen baulichen Änderungen, wenn dadurch die Heizungsanlage wesentlich betroffen ist.
Die gesetzliche Anschlusspflicht nach § 9 Abs.1 Oö. Luftreinhalte- und Energiegesetz (Neubau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen und die eine Wärmeversorgung erfordern, sowie Neubau von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen) bleibt davon unberührt.
§ 2
Gebäude, die Wohn- und Aufenthaltsräume im Sinn des Absatz 1 enthalten, sind insbesondere:
1. Wohngebäude mit ein bis zwei Vollgeschoßen (Kleinhausbauten)
2. landwirtschaftliche Wohnbauten
3. Bauten für größere Menschenansammlungen
4. Geschäftsbauten sowie
5. Betriebsbauten mit Aufenthaltsräumen, wenn wegen der Zweckwidmung eine Beheizung erforderlich ist
6. Bürobauten
§ 3
Abs. 1
Die Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlage gilt uneingeschränkt für die in den beiliegenden Plänen „ESG-Fernwärme“ (Pläne vom 10. April 1995 sowie 25. Mai 2004) grün angelegten Bereiche, das sind:
- Anlage 3 Statistischer Bezirk 1 Baublöcke 01, 04
- Anlage 4 Statistischer Bezirk 2 Baublock 30
- Anlage 5 Statistischer Bezirk 4 Baublock 15
- Anlage 6 Statistischer Bezirk 5 Baublöcke 14, 23
- Anlage 7 Statistischer Bezirk 6 Baublöcke 09, 11
- Anlage 8 Statistischer Bezirk 7 Baublock 10
- Anlage 9 Statistischer Bezirk 12 Baublöcke 02, 03
- Anlage 10 Statistischer Bezirk 13 Baublock 23
- Anlage 11 Statistischer Bezirk 13 Baublock 36
- Anlage 12 Statistischer Bezirk 15 Baublock 02
- Anlage 13 Statistischer Bezirk 15 Baublöcke 17, 18
- Anlage 14 Statistischer Bezirk 16 Baublöcke 04, 12
- Anlage 15 Statistischer Bezirk 16 Baublock 09
- Anlage 16 Statistischer Bezirk 16 Baublock 10
- Anlage 17 Statistischer Bezirk 18 Baublöcke 04, 06, 20
- Anlage 18 Statistischer Bezirk 19 Baublöcke 06, 07, 20
- Anlage 19 Statistischer Bezirk 19 Baublock 14
- Anlage 20 Statistischer Bezirk 23 Baublock 09
- Anlage 21 Statistischer Bezirk 23 Baublock 12
- Anlage 22 Statistischer Bezirk 23 Baublöcke 17, 19
- Anlage 23 Statistischer Bezirk 24 Baublöcke 01, 03, 04, 11, 22
- Anlage 24 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 10, 44
- Anlage 25 Statistischer Bezirk 25 Baublock 20
- Anlage 26 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 21, 22
- Anlage 27 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 26, 75, 78
- Anlage 28 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 27, 74
- Anlage 29 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 59, 60
- Anlage 30 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 61, 70
- Anlage 31 Statistischer Bezirk 25 Baublock 62
- Anlage 32 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 64, 84
- Anlage 33 Statistischer Bezirk 26 Baublock 08
- Anlage 34 Statistischer Bezirk 28 Baublock 05
- Anlage 35 Statistischer Bezirk 29 Baublöcke 02, 03, 10, 13
- Anlage 36 Statistischer Bezirk 30 Baublöcke 02, 03, 07
- Anlage 37 Statistischer Bezirk 30 Baublöcke 05, 06
- Anlage 38 Statistischer Bezirk 31 Baublöcke 03, 06, 11
- Anlage 39 Statistischer Bezirk 31 Baublöcke 13, 16
- Anlage 40 Statistischer Bezirk 33 Baublock 06
- Anlage 41 Statistischer Bezirk 33 Baublock 07
- Anlage 42 Statistischer Bezirk 34 Baublöcke 01, 04
- Anlage 43 Statistischer Bezirk 34 Baublöcke 02, 03, 06, 19
- Anlage 44 Statistischer Bezirk 34 Baublock 10
- Anlage 45 Statistischer Bezirk 34 Baublock 12
- Anlage 46 Statistischer Bezirk 34 Baublöcke 06, 18
- Anlage 47 Statistischer Bezirk 35 Baublöcke 01, 24, 26
- Anlage 48 Statistischer Bezirk 35 Baublock 20
- Anlage 49 Statistischer Bezirk 36 Baublock 06
- Anlage 50 Betriebsansiedlungsgebiet
- Anlage 51 Statistischer Bezirk 21 Baublöcke 09-22
- Anlage 52 Statistischer Bezirk 23 Baublöcke 05, 31, 32, 36
- Anlage 53 Statistischer Bezirk 22 Baublöcke 04-17
- Anlage 54 Statistischer Bezirk 15 Baublock 02
- Anlage 55 Statistischer Bezirk 16 Baublock 12
- Anlage 56 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 10, 43, 44
- Anlage 57 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 09
Anlagen siehe weiter unten zum Downloaden
Abs. 2
Für das übrige Stadtgebiet, insbesondere für die in den beiliegenden Plänen gelb dargestellten Bereiche, wird gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 Oö. Luftreinhalte- und Energiegesetz festgelegt, dass keine Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlage besteht, wenn die Heizung mit Gas aus einer leitungsgebundenen Versorgungsanlage betrieben wird.
§ 4
Aufgehoben werden:
- die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juni 1995, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14 vom 31. Juli 1995
- die Verordnung des Gemeinderates des Landeshauptstadt Linz vom 8. April 1999,
Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 9 vom 17. Mai 1999 sowie
- die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 2004, Amtsblatt Nr. 14 vom 27. Juli 2004.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Die in § 3 angeführten Pläne werden nach § 65 Abs. 5 StL 1992 nach ihrer Kundmachung 14 Tage lang im Anlagen- und Bauamt, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Linzer Dauerkleingartenverordnung – Neufassung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
Nach § 27b Abs. 2 Oö. BauO 1994 i.d.F.d. Oö. BauO-Novelle 1998, LGBl.Nr. 70/1998, i.V.m. § 46 Abs. 1 Z. 3 StL 1992 verordnet der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz:
§ 1
Geltungsbereich
Die Linzer Dauerkleingartenverordnung gilt für alle im Bereich der Stadtgemeinde Linz liegenden Dauerkleingärten. Bestimmungen und Festlegungen im Flächenwidmungsplan bleiben von dieser Linzer Dauerkleingartenverordnung unberührt.
§ 2
Widmungs- und Nutzungsbeschränkung
Dauerkleingartenanlagen einschließlich aller baulichen Anlagen, wie sie nach der Linzer Dauerkleingartenverordnung samt ihrem Anhang (siehe Skizze weiter unten zum Downloaden) zulässig sind, dürfen nur bestimmungsgemäß im Sinn des § 27b Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1998 genutzt werden. Sie sind demnach auf Dauer für eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung oder für Zwecke der individuellen Erholung, nicht jedoch für den dauernden Aufenthalt von Menschen, insbesondere nicht zum Wohnen, bestimmt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Z 1 Dauerkleingartenanlagen:
Dauerkleingartenanlagen sind Verbände von mindestens 5 örtlich zusammenhängenden Dauerkleingärten.
Z 2 Dauerkleingärten:
Dauerkleingärten sind Grundflächen kleineren Ausmaßes (in der Regel kleiner als 500 m²), die für eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung oder für Zwecke der individuellen Erholung, nicht jedoch für den dauernden Aufenthalt von Menschen, vor allem nicht zum Wohnen, bestimmt sind.
Z 3 Bebaute Fläche:
Jener Grundstücksteil des Dauerkleingartens, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird.
Z 4 Versiegelte Fläche:
Jene Grundstücksfläche des Dauerkleingartens, auf der eine Oberflächenbefestigung mit wasserundurchlässigem Aufbau (beispielsweise Asphalt, Beton, Platten auf Unterbeton, Pflasterungen ohne wasserundurchlässige Fugen) hergestellt wird.
Z 5 Nebengebäude:
Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden ohne Aufenthaltsräume, und ohne direkten Zugang zur oder von der Dauerkleingartenhütte. Sie dürfen ausschließlich zur Lagerung von Gartengeräten, sonstigen Utensilien für die Pflege und Nutzung des Kleingartens sowie für die Pflanzenaufzucht (beispielsweise Glashäuser) verwendet werden.
Z 6 Freisitz:
Überdachte Terrasse oder sonstiger freier Sitzplatz, die bzw. der an maximal zwei Seiten mit einem durchsichtigen Windschutz versehen werden darf.
Z 7 Vordächer:
Die Verlängerung eines ortsüblichen Dachüberstandes durch Abschleppen der Dachfläche oder auch ein selbstständiges, an einer Gebäudeaußenwand frei auskragend oder auf Stützen angebrachtes Dach von geringfügiger Größe und untergeordneter Bedeutung.
§ 4
Aufschließung
1. Dauerkleingärten müssen unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens 3 m breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte und befestigte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein.
2. Die einzelnen Dauerkleingärten müssen über interne Aufschließungswege vom öffentlichen Straßennetz aus erreichbar sein. Aufschließungswege innerhalb der Dauerkleingartenanlage sollen in der Regel mindestens 1,20 m breit sein.
3. Dauerkleingartenanlagen müssen eine auch für die Löschwasserversorgung im Brandfall ausreichende Wasserversorgungsanlage aufweisen.
4. Dauerkleingartenanlagen müssen einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz aufweisen. Alle in der Dauerkleingartenanlage anfallenden Abwässer aus WC-Anlagen, Abwaschbecken, Handwaschbecken, fix installierten Brauseanlagen sowie aus Schwimmbecken sind in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
Wenn die einzelnen Gartenhütten keine Einzelkanalanschlüsse aufweisen, ist eine Gemeinschaftsanlage vorzusehen. Diese Gemeinschaftsanlage muss mit einer ausreichenden Anzahl an Toiletten, Abwaschgelegenheiten sowie Ausgussmöglichkeiten für Camping-WCs ausgestattet werden.
5. Gartenhütten mit einem Wasseranschluss im Hütteninneren sind jedenfalls mit einem Einzelkanalanschluss zu versehen.
§ 5
Größe der Dauerkleingärten
Die Größe der einzelnen Dauerkleingärten soll in der Regel mindestens 250 m² betragen und das Ausmaß von 500 m² nicht überschreiten. Sie darf aber ein Mindestausmaß von 150 m² nicht unterschreiten und ein Höchstausmaß von 650 m² nicht überschreiten.
§ 6
Bauliche Anlagen
1. In Dauerkleingartenanlagen dürfen nur bauliche Anlagen errichtet werden, die ausschließlich für die widmungsgemäße Nutzung der Dauerkleingärten oder der Gemeinschaftsanlagen bestimmt sind. Die Errichtung von Bienenhütten ist zulässig, wenn sie den Bestimmungen des Oö. Bienenzuchtgesetzes 1983 i.d.g.F. entspricht.
2. Bauformen, Baustoffe und Farbgebung von baulichen Anlagen in Dauerkleingartenanlagen müssen so beschaffen sein, dass dadurch das für Dauerkleingartenanlagen charakteristische Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.
3. Die Gebäude müssen von der Grenze der Dauerkleingartenanlagen und von Aufschließungswegen mindestens 2,00 m von den benachbarten Dauerkleingärten mindestens 1,00 m entfernt sein.
4. Gebäude sind eingeschoßig auszuführen, es ist maximal ein Kellergeschoß zulässig. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf 4,50 m, gemessen vom umliegenden künftigen Gelände nicht überschreiten. Der Erdgeschoßfußboden darf maximal 1,00 m über dem angrenzenden künftigen Gelände, gemessen am tiefsten Punkt des angrenzenden Geländes, zu liegen kommen.
5. Keller sind im Ausmaß von maximal 20 m² zulässig.
6. Bei Gebäuden in Hanglagen darf talseitig eine Gesamthöhe von 5,00 m und bergseitig ein Gesamthöhe von 4,50 m nicht überschritten werden (siehe Skizze zum Dowonloaden weiter unten).
7. Die Größe der Dauerkleingartenhütte der einzelnen Dauerkleingärten darf nicht mehr als 20 Prozent der Fläche des Dauerkleingartens, keinesfalls mehr als 35 m² betragen. Festlegungen im Flächenwidmungsplan, vor allem über eine Reduzierung der Größe der Dauerkleingartenhütten, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
8. Pro Dauerkleingarten sind höchstens zwei Nebengebäude zulässig. Die bebaute Fläche aller Nebengebäude zusammengerechnet darf maximal 10 m², die maximale Gesamthöhe 2,3 m und die maximale lichte Raumhöhe maximal 2,2 m betragen. Nebengebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht unterkellert werden. Davon ausgenommen sind Pumpenanlagen bei Schwimmbecken mit einer Grundfläche mit maximal 5 m².
9. Die Errichtung von Heizungsanlagen und Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von Rauch- und Abgasfängen in den Gebäuden ist unzulässig.
10. Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen udgl. sind nur im unbedingt erforderlichen Umfang zulässig. Wasserbecken, Schwimmbecken udgl. dürfen bis zu einer Gesamtfläche von 20 m² je Dauerkleingarten errichtet werden.
§ 7
Bebaute und versiegelte Flächen
1. Das Ausmaß der bebauten Fläche darf maximal 20 Prozent der Fläche des Dauerkleingartens, keinesfalls jedoch mehr als 45 m² betragen. In die bebaute Fläche sind jedenfalls einzurechnen:
- die Dauerkleingartenhütte
- Nebengebäude
- überdachte Terrassen
- Freisitze
- Vordächer
2. Das Ausmaß der versiegelten Flächen darf 30 Prozent der Fläche des einzelnen Dauerkleingartens nicht überschreiten. In das Ausmaß der versiegelten Flächen sind jedenfalls einzurechnen:
- die bebauten Flächen
- Wasserbecken, Schwimmbecken udgl.
- Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen
- Außentreppenanlagen
§ 8
Abstellplätze
1. Für jeden Dauerkleingarten ist in der Regel mindestens ein Abstellplatz vorzusehen. Bei Neuerrichtung von Dauerkleingartenanlagen mit mehr als 20 Dauerkleingärten müssen Abstellplätze in Form von Gemeinschaftsanlagen errichtet werden.
2. KFZ-Abstellplätze sind allseitig mit Sträuchern einzupflanzen, ausgenommen Zu- und Abfahrten. Ab 5 KFZ-Abstellplätzen sind die Flächen so zu gliedern, dass nach jedem 5. Abstellplatz mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen ist.
3. Die Abstellplätze sind mit einer kleinteilig gegliederten Oberfläche (z.B. Pflasterungen, Betonsteine u.Ä.) herzustellen. Eine Ausbildung der Abstellplätze als Schotterfläche ist unzulässig. Rasenmulden, die für Versickerung von Niederschlagswassern notwendig sind, dürfen nicht für die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern herangezogen werden.
4. Die anfallenden Oberflächenwässer im Bereich der KFZ-Abstellplätze sowie der Aufschließungsflächen sind über eine belebte Bodenzone (Rasenmulden mit ausreichender Humus- bzw. Filterschicht) zur Versickerung zu bringen.
§ 9
Einfriedungen
1. Einfriedungen innerhalb der Dauerkleingartenanlage dürfen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten und sind aus durchsichtigem Baumaterial auszuführen.
2. Dauerkleingartenanlagen sind entlang der Außengrenzen durchgehend und allseitig mit Sträuchern einzupflanzen (ausgenommen Zu- und Abfahrten sowie Zugänge).
§ 10
Dauerkleingartenordnung
1. Der Verfügungsberechtigte (beispielsweise Grundeigentümer, Pächter, Betreiber der Gartenanlage) kann in einer Dauerkleingartenordnung nähere Regelungen über die Errichtung, Nutzung und Erhaltung der Dauerkleingartenanlage treffen. Solche Regelungen sind ausschließlich privatrechtlicher Natur und binden die Behörde nicht. Durch eine solche Dauerkleingartenordnung kann vor allem geregelt werden:
- eine Verringerung des höchstzulässigen Ausmaßes der Größe der Dauerkleingartenhütte
- eine Verringerung des höchstzulässigen Ausmaßes der bebauten und/oder versiegelten Flächen
- eine Änderung der Mindestabstände der Gebäude im Dauerkleingarten von der Grenze der Dauerkleingartenanlage und von Aufschließungswegen
- eine Verringerung der höchstzulässigen Gesamthöhen bei Gebäuden in Hanglagen
- ein Verbot der Errichtung von Bienenhütten, Nebengebäuden, Schwimmbecken, Wasserbecken udgl.
1. Eine solche Dauerkleingartenordnung bedarf der Genehmigung der städtischen Baubehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dauerkleingartenverordnung zwingenden Bestimmungen dieser Verordnung oder sonstigen baurechtlichen Bestimmungen widerspricht.
§ 11
Rechtswirksamkeit der Verordnung
1. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Linzer Dauerkleingartenverordnung, kundgemacht am 26. Juli 1999 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr.14, außer Kraft.
3. Nach Artikel 2 Abs. 8 der Oö. Bauordnungsnovelle 1998, LGBl.Nr. 70/1998 regelt die gegenständliche Verordnung auch die zulässige Bebauung und Gestaltung von Dauerkleingärten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Dauerkleingartenanlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 18-21-01-00, „nördlich Spaunstraße“, öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:
Norden: Hausleitnerweg
Osten: Pfaffingerweg
Süden: Spaunstraße
Westen: Stiblerweg
Katastralgemeinden Kleinmünchen und Waldegg
Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Bauservice-Center durch 4 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 14. Jänner bis 11. Februar 2005.
Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Ing. Piffl, Zimmer 4080, Telefon 0732/7070-3154 und Herr Dipl.-Ing. Albrecht, Zimmer 4081, Telefon 0732/7070-3153.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Bauservice-Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Der Bürgermeister: Dr. D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 36-09-01-00, „Kalkgruberweg“, Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2004 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 3. Dezember 2004, Zl. BauR-P-451287/6, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan N 36-09-01-00 beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: nördlich Kalkgruberweg 23 und 25
Osten: östlich Kalkgruberweg 18 und 24
Süden: Freistädter Straße, Stadtgrenze
Westen: westlich Kalkgruberweg 1 bis 11
Katastralgemeinde Katzbach
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans N 36-09-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 16 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2, „Ellbognerstraße“, Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 1 - Gesamtteil und Teilkonzept Linz-Mitte - Änderung Nr. 4
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. September 2004 folgende Verordnung beschlossen.
Die Verordnung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 3. Dezember 2004, Zl. BauR-P-451299/2, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 werden der Änderungsplan Nr. 16 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie die Änderung Nr. 4 zum Gesamtteil und zum Teilkonzept Linz-Mitte des Örtlichen Entwicklungskonzepts Nr. 1 beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Verlauf durch Parzelle 1559/43
Osten: Ellbognerstraße
Süden: Helmholtzstraße
Westen: östlich Melissenweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden die bisher rechtswirksamen Pläne im Wirkungsbereich der Änderungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan N 36-09-01-00; „Kalkgruberweg“, KG Katzbach; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Juni 2004 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan N 36-09-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die Verordnung erst wirksam, wenn die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32 leg. cit.) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümerin des Straßengrunds geworden ist. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat H i m m e l b a u e r eh.