Amtsblatt Nummer 2 vom 24. Jänner 2005

Präsidium, Personal und Organisation

Ungültigkeitserklärung

Nach Verlust wird der Dienstausweis Nr. 4153 vom 31. Juli 1974 lautend auf Herbert Kögl, für ungültig erklärt.

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 10. Jänner 2005 betreffend die Abänderung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juni 1962, mit der die Satzung der Magistratskrankenfürsorge, zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 16. September 2004 kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 18/2004, wie folgt abgeändert wird:

Gemäß §  87 Abs. 4 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 wird verordnet:

I.

Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck 4,9 v.H. durch den Ausdruck 5,2 v.H. ersetzt.

II.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Monatsersten in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.


Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2004, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Februar 1975, mit welcher zur Abwehr und zur Beseitigung von im Stadtgebiet auftretenden Missständen ein Verbot hinsichtlich der Verunreinigung von Grundstücken durch den Verfügungsberechtigten erlassen wurde (ABl.Nr.6/1975), aufgehoben wird.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 iVm § 44 Abs. 4 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Februar 1975, mit welcher zur Abwehr und zur Beseitigung von im Stadtgebiet auftretenden Missständen ein Verbot hinsichtlich der Verunreinigung von Grundstücken durch den Verfügungsberechtigten erlassen wurde (ABl. Nr 6/1975), wird ersatzlos aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh


Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2004, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Dezember 1995, ABl. 1/1996, über die Einschränkung der Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, zur Vermeidung einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Bevölkerung in zeitlicher Hinsicht, geändert wird.

Gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, wird verordnet:

I.

Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„Als Feiertage gemäß § 1 gelten die Feiertage des Artikels 1, § 1 Feiertagsruhegesetz 1957 in der jeweils geltenden Fassung.“

II.

§ 2 lautet wie folgt:
„Übertretungen dieser Verordnung werden von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 7 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, mit einer Geldstrafe bis zu € 3.634 bestraft.“

III.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.





Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2004, betreffend das Verbot des Campierens auf dem Urfahraner Jahrmarktgelände

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 iVm. § 44 Abs. 4 StL 1992 wird verordnet:

§ 1

Am Urfahraner Veranstaltungsgelände zwischen der Nibelungenbrücke und dem SV-Urfahr-Sportplatz sowie zwischen Kirchengasse, Verlängerter Kirchengasse und der an das Veranstaltungsgelände angrenzenden Umfahrungsstraße entlang des SV-Urfahr-Sportplatzes und der Donau sowie Teilen der Wildbergstraße zwischen Ferihumerstraße und Verlängerter Kirchengasse ist das Campieren verboten.

Davon ausgenommen sind:
1. Campieren von Mitarbeitern im Rahmen von Zirkussen, Messen, Jahrmärkten und dergleichen.
2. Campieren im Rahmen von nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 i. d. g. F. genehmigten Veranstaltungen.

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß Art. VII EGVG 1950 mit Geldstrafen bis zu € 218 bestraft.

§ 3

1. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bürgermeisters  der Landeshauptstadt Linz gemäß § 49 Abs. 6 des Sta-tutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl.Nr. 7/1992 (StL 1992), gegen nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz betreffend Verbot des Campierens am Urfahraner Veranstaltungsgelände (kundgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 10. - 24. Juli 1996) außer Kraft.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.




Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Dezember 2004, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 19. März 1987 betreffend das Verbot der „Sportausübung mit Segelbrettern“ auf dem Pichlinger See (ABl. Nr. 10/1987) geändert wird.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 iVm. § 44 Abs. 4 StL 1992 wird verordnet:

Artikel 1

Die Strafhöhe in § 2 der Verordnung des Ge-meinderates der Landeshauptstadt Linz vom 19. März 1987 (ABl. Nr.10/1987), mit der ge-mäß § 41 Abs. 4 StL 1980 die „Sportausübung mit Segelbrettern“ (Windsurfgeräten und dgl.) auf dem Pichlinger See verboten wurde, beträgt € 218.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshaupt-stadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 05-09-02-00; „Kroatengasse“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 27. Juli 2004, Zl. BauRO-Ö-353831/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1  O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan M 05-09-02-00 beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Wurmstraße
Osten: Stockhofstraße
Süden: Karl-Wiser-Straße
Westen: Kroatengasse
Katastralgemeinde Linz

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans M 05-09-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 25-17-01-00; „Moosfelderstraße - Neufelderstraße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: ehemaliger Hochwasserschutzdamm
Osten: östlich „Im Neugereith“ und „Baernreitherweg“
Süden: Am Aubach, Brachsenweg
Westen: Neufelderstraße 7 - 13
Katastralgemeinde Ufer

Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Bauservice-Center durch 4 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 29. Jänner bis 26. Februar 2005.

Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Ing. Hochreiter, Zimmer 4087, Telefon 7070-3175, Herr Dipl.-Ing. Schöndorfer, Zimmer 4086, Telefon 7070-3145.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Bauservice-Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 34-17-01-00; „Zülowstraße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Grollweg
Osten: Haselgrabenweg, Haselbach
Süden: Kirchmühlstraße
Westen: Klausenbachstraße
Katastralgemeinde Katzbach

Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Bauservice-Center durch 4 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 29. Jänner bis 26. Februar 2005.

Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Ing. Groer, Zimmer 4068, Telefon 7070-3159, Herr Dipl.-Ing. Kolouch, Zimmer 4066, Telefon 7070-3135.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Bauservice-Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 36-22-01-00; „Ödmühlweg – Zappestraße“; Neufassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Juni 2004 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 21. Dezember 2004, Zl. BauR-P-451275/5, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan N 36-22-01-00 beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Ödmühlweg
Osten: Ödmühlweg, Widmungsgrenze zum Grünland
Süden: Zappestraße 12
Westen: Leonfeldner Straße, Haselbach
Katastralgemeinde Katzbach

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kund-machung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans N 36-22-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   Luger   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung W 116/7; „Donatusgasse 21 - 23“ - Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 5. November 2004, Zl. BauRO-Ö-353975/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung W 116/7  beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Donatusgasse 19
Osten: Im Dörfl
Süden: Donatusgasse
Westen: Donatusgasse
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 116/7 wird der Bebauungsplan W 116/5 geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 25-22-01-00; „Oidener Straße - Dachsweg“, KG Pichling; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan S 25-22-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplanänderung W 108/4; „Corneliusgasse“, KG Waldegg; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die in der beiliegenden Bebauungsplanänderung W 108/4, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße und der zum Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

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