Amtsblatt Nummer 23 vom 12. Dezember 2005

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Oktober 2005 betreffend die Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln gegen Eis- und Schneeglätte (Winterdienst-Verordnung)

Gemäß § 46 Abs. 1 Zi. 3 iVm § 44 Abs. 4 StL 1992, wird unbeschadet der Bestimmungen des § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung betreffend die Verpflichtung der Anrainer von Straßen mit öffentlichem Verkehr verordnet:

Ziele und Grundsätze

§ 1

(1) Diese Verordnung dient der Vermeidung und Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch eine gezielte und sparsame Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln auf für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen.

Dabei ist der nachhaltige Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens, der Pflanzen und Tiere sowie der Gewässer zu berücksichtigen.

(2) Auftaumittel und abstumpfende Streumittel sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verwenden.

(3) Vor dem Aufbringen von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln sind die für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Flächen von Schneeablagerungen soweit wie möglich zu säubern.

(4) Auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Flächen, auf denen Auftaumittel eingesetzt werden dürfen, ist Feuchtsalz zu verwenden. Sofern es auf Grund einer vorliegenden Wetterprognose zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich ist, ist dort auch die vorbeugende Verwendung von Feuchtsalz zulässig.

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Auftaumittel im Sinne dieser Verordnung sind folgende Salze und ihre wässrigen Lösungen:
a) Halogenidhaltige Mittel wie z.B. Natriumchlorid (umgangssprachlich „Streusalz, Auftausalz“).
b) Feuchtsalz (entsteht durch das Anfeuchten des Streusalzes mit einer Salzlösung (Sole) im Mischungsverhältnis von annähernd 70 Prozent Salz und 30 Prozent Sole).
c) Stickstoffhaltige Mittel wie z.B. Ammoniumsulfat und Harnstoff.

(2) Abstumpfende Streumittel sind natürlich vorkommende, wasserunlösliche Mittel wie insbesondere Gesteine in unterschiedlichen Korngrößen (Splitt), künstliche Mittel wie insbesondere geblähte Tone, die geeignet sind die Rutschfestigkeit zu erhöhen, oder Verbrennungsrückstände wie insbesondere Schlacke oder Asche.

Verbotene Auftaumittel, verbotene abstumpfende Streumittel:

§ 3

Ausnahmslos verboten sind:
a) Die vorbeugende Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln (ausgenommen Feuchtsalz, siehe § 1 Abs. 4),
b) die Verwendung von stickstoffhaltigen Auftaumitteln,
c) die Verwendung abstumpfender Streumittel wie Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt.
d) die Verwendung von Streumitteln, die nicht unter das Verbot des lit.c fallen, unter einer Korngröße von 2 mm und über einer Korngröße von 8 mm.

„Salzstreuung“ auf Flächen für den Fußgängerverkehr

§ 4

(1) Auf allen für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z.B. Gehsteige, Gehwege) dürfen im Abstand von zehn Metern zu unversiegelten Bodenflächen keine Auftaumittel verwendet werden.

(2) Dieses Verbot gilt nicht
- für Brücken, Haltestellenbereiche für öffentliche Verkehrsmittel, Rampen für Behindertenfahrzeuge, Stiegenanlagen, Gehsteige und Gehwege mit einem Gefälle von mehr als 10 Prozent.
- für alle sonstigen für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen, wenn durch bauliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass weder durch Versickern, Ableitung noch durch Aufwirbelung ein Eintrag des Auftaumittels in unversiegelte Bodenflächen bzw. Gewässer erfolgen kann.

„Salzstreuung“ auf Flächen für den Fahrzeugverkehr

§ 5

(1) Auf folgenden für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z.B. Fahrbahnen, Radwege) dürfen keine Auftaumittel verwendet werden:
- Fahrbahnen, die ungeschützt (das heißt ohne bauliche Abgrenzung wie Mauern, Einfassungen und dergleichen) an unversiegelte Bodenflächen angrenzen,
- Fahrbahnen, die nicht in das öffentliche Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanalnetz entwässern (sondern z.B. ins Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer),

(2) Dieses Verbot gilt nicht für
- die in der Anlage genannten Straßen und Verkehrsflächen und
-  auf Fahrbahnen, die von Bussen oder Schienenfahrzeugen im Linienverkehr benützt werden, auf Brücken und Parkplätzen für Behinderte.

Erlaubte Mengen für die Verwendung der Auftau- und  Streumittel

§ 6

Die in Fällen des § 4 und § 5 zu verwendende Menge an Auftaumitteln darf für jeden Streueinsatz pro Quadratmeter der zu bestreuenden Fläche 20 g nicht übersteigen (entspricht etwa einem Esslöffel).

Ausnahmebewilligung

§ 7

(1) Der Magistrat hat auf Antrag des Straßenerhalters mit Bescheid Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 zu bewilligen, wenn dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten im Interesse der Sicherheit von Personen oder Sachen oder aus Gründen der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist.

(2) Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur auf bestimmte Zeit und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zur Sicherung der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 zu erteilen. Derartige Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurden, weggefallen sind.

Außerkrafttreten des Verbotes

§ 8

Wenn auf Grund extremer Glatteisbildung die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr gewährleistet ist, treten die Verbote der § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 außer Kraft. Dies setzt voraus, dass der Einsatz erlaubter Auftaumittel oder abstumpfender Streumittel wirkungslos ist. Das Außerkrafttreten des Verbotes des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 ist vom Magistrat im Wege des ORF, des Privatfernsehens bzw. des privaten Hörfunks bekanntzugeben.

Ablagerung und Reinigung

§ 9

(1) Der mit Salzen verunreinigte Schnee darf nicht auf unversiegelten Bodenflächen abgelagert werden.

(2) Sobald aufgebrachte Auftaumittel und abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen (z.B. Gehsteige, Gehwege, Fahrbahnen, Radwege) sowie die daran angrenzenden unversiegelten Bodenflächen durch den, nach den entsprechenden gesetzlichen Normen für die Streuung Verantwortlichen, zu reinigen. Die Verlagerung von abstumpfenden Streumitteln auf andere Grundflächen (z.B. von Gehsteigen auf Fahrbahnen) ist dabei unzulässig.

Unberührt bleibende Bestimmungen

§ 10

In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder Landes sowie in anderen ortspolizeilichen Vorschriften der Stadt enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Strafbestimmungen

§ 11

Übertretungen dieser Verordnung und darauf gegründeter behördlicher Anordnungen nach den §§ 1, 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 9 werden gemäß Art. VII EGVG mit einer Geldstrafe bis EUR 218,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages, der der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgt, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz betreffend das Verbot bzw. die Einschränkung der Verwendung von Auftaumitteln, ABl. Nr. 19/1985, zuletzt in der Fassung ABl. Nr. 14/2001, außer Kraft.

Der Bürgermeister: D o b u s c h   eh.

Anlage

Autobahnen
A 1 mit den dazugehörigen Auf- und Abfahrten
A 7 mit den dazugehörigen Auf- und Abfahrten
Alle Landesstraßen im Stadtgebiet von Linz

Verkehrsflächen der Gemeinde

1. Im Bezirk Nord:

1) Oberbairingerstr. ab Schickenedersteig u. von Am Sonnenhang bis Schatzweg
2) Büchlholzweg, Schatzweg
3) Diesenleitenweg ab Büchlholzweg
4) Kühreiterweg
5) Klausenweg
6) Depinystraße
7) Höllmühlstraße
8) Scheibenleitenweg
9) Esternbachweg
10) Koglerweg
11) Ackerlweg
12) Samhaberstraße; (teilweise)
13) Bachlbergweg
14) Am Bachlberg
15) Worathweg
16) Ödmühlweg
17) Am Sonnenhang

2. Im Bezirk Süd:

1) Mönchgrabenstraße
2) Raffelstettnerstraße von Pichlingerstraße bis Im Südpark
3) Wambacher Straße von Kremsmünsterer Straße bis Ziegelhubweg
4) Traundorfer Straße von Wiener Straße bis Schranglstraße
5) Umfahrungsstraße Ebelsberg

3. Private Verkehrsflächen

1. Fahrbahn der Tankwagenverladeeinrichtung der BP Austria AG & Co, Am Tankhafen 12
2. Verkehrsflächen des Kombi-Verkehrszentrums der Linz AG südlich des Hafenbeckens III, Hafen Linz

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 10-14-01-00; „Am Bindermichl“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 25. Mai 2005, Zl. BauRO-Ö-354242/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 10-14-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Stadlerstraße
Osten: Stadlerstraße
Süden: Mörikeweg, Parzelle 2066/1
Westen:Teuflstraße
Katastralgemeinde Waldegg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans S 10-14-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 11-12-01-00; „Scheibenpogenstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 23. März 2005, Zl. BauRO-Ö-354171/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 11-12-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Scheibenpogenstraße
Osten: Scheibenpogenstraße 23
Süden: Hausleitnerweg
Westen: Müller-Guttenbrunn-Straße
Katastralgemeinde Waldegg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans S 11-12-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 14-06-01-00; „Anzengruberstraße - Hamerlingstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 27. Juni 2005, Zl. BauRO-Ö-354282/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 14-06-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Anzengruberstraße
Osten: Grillparzerstraße
Süden: Hamerlingstraße
Westen: Wiener Straße
Katastralgemeinde Lustenau

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans S 14-06-01-00 werden sämt-liche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 25-59-01-00; „Forellenweg Nord“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Hochwasserschutzdamm, Forellenweg
Osten: östlich der Parzelle 996/1 und 2
Süden: südlich der Parzelle 996/1 und 2
Westen: Forellenweg, Widmungsgrenze Grünland
Katastralgemeinde Ufer

Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rat-haus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 13. Dezember 2005 bis 10. Jänner 2006.

Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Ing. Hochreiter, Zimmer 4087, Telefon 7070-3175, Herr Dipl.-Ing. Schöndorfer, Zimmer 4086, Telefon 7070-3145.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 03-19-01-01; „AKh – Mutter-Kind-Zentrum - Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 5. September 2005, Zl. BauRO-Ö-354443/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 03-19-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Weißenwolffstraße
Osten: Garnisonstraße
Süden: Kinderspital-, Goethe-, Robert-Koch-Straße
Westen: östlich von Gruberstraße 77
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 03-19-01-01wird der in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungsplan M 03-19-01-00 geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 25-87-01-01; „Pergheimerweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 27. Juni 2005, Zl. BauRO-Ö-354340/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 25-87-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Rad- und Fußwegverbindung Grdst. Nr. 618/6, 618/7 und 618/8
Osten: Wambacher Straße
Süden: Grdst. Nr. 634/24 (unbenanntes öff. Gut)
Westen: Widmungsgrenze Wohngebiet
Katastralgemeinde: Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 25-87-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung SW 113/11; Verbaländerung; „Dürrnbergerstraße – Otto-Glöckel-Schule“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 25. Mai 2005, Zl. BauRO-Ö-354241/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung SW 113/11 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Dürrnbergerstraße
Osten: Wiener Straße
Süden: Hasnerstraße
Westen: Pillweinstraße
Katastralgemeinde Waldegg und Lustenau

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung SW 113/11 wird der in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungsplan SW 113/IV geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung SW 115/9; „Gruentalerstraße – Zum Sonnenaufgang“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 8. Juli 2005, Zl. BauRO-Ö-354371/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung SW 115/9 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Gruentalerstraße
Osten: Verlauf durch Parzelle 1374/47
Süden: Verlauf durch Parzelle 1374/47
Westen:Zum Sonnenaufgang
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung werden sämtliche in diesem Be-reich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; „Muldenstraße“, KG Waldegg; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch und Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Plan „BDI05021“ des Amtes der Oö. Landesregierung, Autobahnverwaltung vom 26. Juli 2005, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

Chatbot ELLI

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