Amtsblatt Nummer 3 vom 7. Februar 2005
Einwohner- und Standesamt
Verlautbarung
Gemäß § 75 Abs. 4 der O.ö. Kommunalwahlordnung 1997 i.d.g.F. wird bekannt gegeben, dass Herr Horst Lausegger auf sein Gemeinderatsmandat mit Wirkung vom 12. Jänner 2005 verzichtet hat.
Auf Grund der gemäß § 75 Abs. 3 leg.cit. erfolgten Berufungsablehnung des nächstgereihten Ersatzmitgliedes Herrn Leopold Ginner des Wahlvorschlages der Partei Die Grünen – Die Grüne Alternative wurde Frau Edith Schmied, geb. 10. Juli 1956, wohnhaft 4020 Linz, Schubertstraße 12, auf das frei gewordene Gemeinderatsmandat berufen.
Die Genannte hat die Berufung nicht abgelehnt.
Der Stadtwahlleiter: O b e r a i g n e r e.h.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 03-17-02-00; „Körnerstraße - Gruberstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Körnerstraße
Osten: Gruberstraße
Süden: Weißenwolffstraße
Westen: Huemerstraße
Katastralgemeinde Linz
Gemäß § 33 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 22. März 2005 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.
Der Bürgermeister: Dr. D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 25-46-01-00; „Hauderweg – Kremsmünsterer Straße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Hauderweg
Osten: Postlstraße, Grünland
Süden: Wambacher Straße
Westen: Kremsmünsterer Straße
Katastralgemeinde Ebelsberg
Gemäß § 33 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 22. März 2005 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.
Der Bürgermeister: Dr. D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung N 35-03-01-01; „Aubrunnerweg“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 31. Dezember 2004, Zl. BauR-P-451306/1, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung N 35-03-01-01 beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Parzelle 1795/24
Osten: Widmungsgrenze zum Grünland
Süden: Aubrunnerweg
Westen: östlich Aubrunnerweg 37 - 41
Katastralgemeinde Katzbach
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung N 35-03-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstra- ße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung O 106/9; „Industriezeile“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 23. Dezember 2003, Zl. BauRO-Ö-353623/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung O 106/9 beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Schiffbaustraße
Osten: Industriezeile
Süden: nördliche Grenze der Parzelle 1983/25
Westen: östliche Grenze der Parzellen 1983/20 und 1232/28
Katastralgemeinde Lustenau
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung O 106/9 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung W 112/13; „Römerstraße 42 - 58“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 11. Jänner 2005, Zl. BauR-P-451307/2, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung W 112/13 beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanände-rung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
Osten: Römerstraße 40
Süden: Römerstraße
Westen: Parzelle 3149
Katastralgemeinde Linz
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 112/13 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ih-rer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 21 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Bäckermühlweg“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 31. Dezember 2004, Zl. BauR-P-451308/1, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ge-nehmigt.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Änderungsplan Nr. 21 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: Areal sozialpädagogisches Jugendheim
Osten: Areal sozialpädagogisches Jugendheim
Süden: Objekt Bäckermühlweg 51 + 53
Westen: Bäckermühlweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rat-haus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des Flächenwid-mungsplan-Änderungsplans wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 21 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 29 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Industriezeile 14 - 16“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 31. Dezember 2004, Zl. BauR-P-451309/1, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Änderungsplan Nr. 29 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: Parzelle 1232/77
Osten: Industriezeile
Süden: Parzelle 1283/25
Westen: Parzellen 1283/27 und 1232/77
Katastralgemeinde Lustenau
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des Flächenwid-mungsplan-Änderungsplans wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 29 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 33 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Derfflingerstraße – Petzoldpark“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2004 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 5. Jänner 2005, Zl. BauR-P-451293/2, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Änderungsplan Nr. 33 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: Im Hühnersteig
Osten: Mühlkreisautobahn
Süden: Derfflingerstraße
Westen: Köglstraße
Katastralgemeinde Lustenau
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Ma-gistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des Flächenwid-mungsplan-Änderungsplans wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 und der Änderungsplan Nr. 8 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 33 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.