Amtsblatt Nummer 1 vom 9. Jänner 2012

Präsidium, Personal und Organisation

Ungültigkeitserklärungen

Die Dienstausweise Nr. 3263 vom 28. Juni 1978 lautend auf Herrn Karl Wöckinger und Nr. 8402 vom 12. Februar 1988 lautend auf Herrn Gerhard Hoffman sind in Verlust geraten und werden ungültig erklärt.

Präsidium, Personal und Organisation
Personalservice

Abänderung der Zulagenverordnung („altes“ Lohnschema)
im Zusammenhang mit dem 2. Oö. DRÄG 2011

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Dezember 2011, mit der die Zulagenverordnung für die im Verwendungsgruppenschema eingestuften Bediensteten der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juli 2011, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/2011, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 . Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002 idgF., wird verordnet:

I.

Bei § 6 Abs. 1 entfallen Z. 1 und 1a und in Z. 2a wird die Wortfolge „Anspruch auf eine Ver­wendungszulage nach Z. 1 besitzt“ durch die Wortfolge „in zeitlich überwiegendem Aus­­maß Dienste verrichtet, die einer höheren Ver­wendungsgruppe zuzuordnen sind“ ersetzt.

II.

§ 6 Abs. 3 lautet neu:

(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Be­amtin angehört; in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwen­­dungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt

  1. im Fall des Abs. 1 Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das der Beamte/die Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
  2. im Fall des Abs. 1 Z. 2a vier Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2a den jeweiligen Gehalt übersteigt, der ihm/ihr bei der fiktiven Überstellung gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

III.

Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beamten/Beamtinnen, die in zeitlich über­­­wiegendem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt der höheren (nächsthöheren) Verwendungsgruppe, der bei einer fiktiven Überstellung gebühren würde.“

IV.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landes­hauptstadt Linz in Kraft.“


Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat  Johann Mayr eh.

 


Präsidium, Personal und Organisation
Personalservice

Abänderung der Nebengebührenverordnung 1999
im Zusammenhang mit dem 2. Oö. DRÄG 2011

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Dezember 2011, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 1999 (NGV 1999), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 11. Mai 2011, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 10/2011, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002 idgF., wird verordnet:

I.

Im Allgemeinen Teil, § 1 Abs. 1 wird in Ziffer 14 das Wort „Treuebelohnung“ durch das Wort „Treueabgeltung“ ersetzt.

II.

Im Allgemeinen Teil, § 2 wird Abs. 4 Satz 2 wie folgt abgeändert:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Kalendertag bis zu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Dienstes vorangeht.“

III.

Im Allgemeinen Teil, § 10 wird dem Abs. 1 angefügt:

„Die Arbeit mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten stellt keine Erschwernis dar.“

IV.

Im Besonderen Teil, Teil A, entfallen die unter Punkt VI. angeführten Ziffern 1 und 2. Die bisher in Punkt VI. angeführten Ziffern 3 bis 26 wer­den in der Folge zu den Ziffern 1 bis 24.

V.

Im Besonderen Teil, Teil A, wird Punkt IX. wie folgt ergänzt:

„10. Dienstvergütung für Tätigkeiten mit elektro­nischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten (Übergangsregelung bei Bezug der früher nach Pkt. VI., Z. 1 und Z. 2 im Besonderen Teil, Teil A der NGV 1999 bestandenen Erschwernisabgeltung)

Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2011 eine Erschwernisabgeltung für Tätigkeiten mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten beziehen, entfällt diese Erschwernisabgeltung mit 1. Jänner 2012.
Bedienstete nach Abs. 1 erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die Voraussetzungen für die Zuerkennung der bis zum 31. Dezember 2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.“

VI.

Im Besonderen Teil, Teil B, entfällt die unter Punkt VI. angeführte Ziffer 1. Die bisher unter die­sem Punkt ausgewiesene Ziffer 2 wird zu Ziffer 1.

VII.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshaup­tstadt Linz in Kraft.“

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.

 


Präsidium, Personal und Organisation
Personalservice

Abänderung der Nebengebührenverordnung 2004
im Zusammenhang mit dem 2. Oö. DRÄG 2011

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Dezember 2011, mit der die Nebengebührenverordnung der Stadt Linz 2004 (NGV 2004), zuletzt geändert mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 11. Mai 2011, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 10/2011, wie folgt abgeändert wird.

Gemäß § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002 idgF., wird verordnet:

I.

Im Allgemeinen Teil, § 3 wird Abs. 4 Satz 2 wie folgt abgeändert:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Kalendertag bis zu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Dienstes vorangeht.“

II.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.“

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 02-21-01-00; „Körnerstraße - Huemerstraße“; Auf­forderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

  • Norden: Körnerstraße
  • Osten: Huemerstraße
  • Süden: Harrachstraße
  • Westen: Eisenhandstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 21. Februar 2012 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Haupt­straße 1-5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 08-14-02-01; „Am Winklerwald“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2011 folgende nach dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22. Juni 2011, Geschäftszeichen: RO-501577/1-2011-Rm/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 . Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 08-14-02-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Kudlichstraße
  • Osten: Hofmeindlweg
  • Süden: Am Winklerwald
  • Westen: Kudlichstraße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 08-14-02-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung NW 104/4; „Wolf-Huber-Straße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 1. Dezember 2011, Geschäftszeichen: RO-R-501459/6-2011-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Ver­­­­­­ordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung NW 104/4 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
  • Osten: Pöstlingbergbahn
  • Süden: Wolf-Huber-Straße
  • Westen: Hohe Straße
  • Katastralgemeinde Pöstlingberg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung NW 104/4 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4.Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderung Nr. 35 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 - Teilkonzept Mitte; „Kudlichstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 2. Dezember 2011, Geschäftszeichen: RO-R-304540/2-2011-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 35 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 - Teilkonzept Mitte wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Kudlichstraße
  • Osten: Hofmeindlweg
  • Süden: nördlich „Am Winklerwald“
  • Westen: östlich Robert-Stolz-Straße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Der Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 35 aufgehoben.

§ 4

Die Änderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister:  Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991;  Bebauungsplanänderung NW 104/4; „nördlich Wolf-Huber-Straße“, KG Pöstlingberg; Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des  Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2011 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 werden die im Straßenplan zur Bebauungsplanänderung NW 104/4 der Stadtplanung Linz vom 10. Jänner 2011, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
 
§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Der Vizebürgermeister: Klaus Luger eh.

Chatbot ELLI

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