FAQs - Oft gestellte Fragen
Das Bürger*innen-Service hat oft gestellte Fragen gesammelt und mit den zuständigen Geschäftsbereichen für Sie beantwortet.
Linzerinnen und Linzer haben die Möglichkeit, Covid-19-Genesenen- und Test-Zertifikate zu beantragen. Bei diesen Nachweisen handelt es sich um Zertifikate mit einem individuellen QR-Code, die einen negativen Test oder eine Genesung von COVID-19 dokumentieren und eine einfache Überprüfung gewährleisten. Das Genesenen-Zertifikat ist für sechs Monate ab der positiven PCR-Testung gültig.
Um den Nachweis einer Genesung von Covid-19 zu beantragen, stehen den Bürgerinnen und Bürger drei Möglichkeiten zur Auswahl:
- Über die Plattform der ELGA GmbH (www.gesundheit.gv.at) mittels Handysignatur oder Bürgerkarte. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann hier seine/ihre eigene Seite erreichen und vorhandene Zertifikate auf das Mobiltelefon laden oder als PDF ausdrucken.
- Online über die Gesundheitsbehörde der Stadt Linz: Linzerinnen und Linzer können ihre Daten in ein Online-Formular eingeben und die Erstellung des Genesenen- oder eines Test-Zertifikats beauftragen. Das Zertifikat wird wahlweise per E-Mail oder per Post zugesendet.
Zum Online-Antrag -
Persönlich können Genesungs-, Test- oder Impf-Zertifikate im Bürger*innen-Service Center im Neuen Rathaus beantragt werden.
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 7 bis 18 Uhr
Freitag von 7 bis 14 UhrHinweis: Ein Identitätsnachweis durch einen amtlichen Lichtbildausweis ist erforderlich.
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der Covid-19-Öffnungsverordnung gilt:
- ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
- ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
Informationen zu den kostenlosen Schnelltests findest du auf der Informationsseite des Landes OÖ.
- Waschen Sie Ihre Hände häufig!
- Reinigen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich mit einer Seife oder Desinfektionsmittel.
- Vermeiden Sie Händekontakt (Händeschütteln)!
- Halten Sie Distanz!
Halten Sie einen Abstand von mindestens zwei Metern zwischen sich und allen anderen Personen ein. - Berühren Sie nicht Auge, Nase und Mund!
Hände können Viren aufnehmen und das Virus im Gesicht übertragen. - Halten Sie sich an die behördlichen Vorgaben zum Tragen einer FFP2-Maske.
- Achten Sie auf Atemhygiene!
Halten Sie beim Husten oder Niesen Mund und Nase mit gebeugtem Ellenbogen oder einem Taschentuch bedeckt und entsorgen Sie dieses sofort. - Sorgen Sie für eine gute Raumlüftung!
Die Testmöglichkeiten der öffentlichen Teststraßen kann jede Person in Anspruch nehmen. Es dürfen auch Kinder unter 6 Jahren mittels Schnelltest in Teststraßen getestet werden. Eine Anmeldung wird grundsätzlich empfohlen.
Melden Sie sich beim Gesundheitstelefon 1450. Je nachdem, ob Sie Symptome einer Erkrankung mit dem neuen Coronavirus haben oder nicht, kann es sein, dass Sie einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Das genaue Vorgehen erfahren Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesundheitsnummer 1450. Es kann sein, dass die Gesundheitsbehörde Sie auch von sich aus kontaktiert.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie das Coronavirus haben, melden Sie sich beim Gesundheitstelefon 1450. Im Anschluss wird sich das Rote Kreuz mit Ihnen bezüglich der Vereinbarung eines Termins für die Testung in Verbindung setzen. Wie lange es dauert, bis sich das Rote Kreuz bei Ihnen meldet, lässt sich nicht genau sagen. Einsätze bei Personen mit akuten Beschwerden werden zum Beispiel vorgereiht. Wichtig: Ist ein Test angekündigt, gelten Sie als Verdachtsfall und unterliegen einer Verkehrsbeschränkung.
Beim Gesundheitstelefon 1450 werden Ihre Daten aufgenommen und dann an das Rote Kreuz für die Vereinbarung eines Termins für die Testung weitergeleitet.
Sie werden vom Roten Kreuz einen Tag vor der Testung angerufen, um den konkreten Termin zu vereinbaren. Je nach aktuellen Fallzahlen kann es sein, dass es einige Tage dauert, bis sich das Rote Kreuz bei Ihnen wegen der Terminvereinbarung meldet.
In der Regel erfahren Sie binnen 96 Stunden das Testergebnis. Wenn der Befund vorliegt, werden Sie von der Gesundheitsbehörde benachrichtigt. Sie werden verlässlich kontaktiert und müssen nicht von sich aus Kontakt mit dem Roten Kreuz oder mit der Gesundheitsbehörde aufnehmen. Die Gesundheitsbehörde ist von Montag bis Sonntag im Einsatz, es ist daher auch möglich, dass Sie am Wochenende kontaktiert werden. Die Kontaktaufnahme durch die Behörde erfolgt in der Regel per SMS oder durch Anruf.
Eine automatische Testung von Kontaktpersonen erfolgt nicht. Bitte verständigen Sie Ihre Kontaktpersonen von der Infektion. Bei Auftreten von Symptomen rufen Sie bitte sofort die telefonische Gesundheitsberatung (1450) bzw. die Rettung (144), wenn Sie beginnen, sich krank zu fühlen, Symptome einer Atemwegsinfektion entwickeln oder aus sonstigen Gründen ärztliche Hilfe benötigen. Zur Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung ersuchen wir Sie, Ihren Hausarzt zu kontaktieren. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen informieren Sie bitte auch Ihre zuständige Gesundheitsbehörde (an Wochentagen während der Öffnungszeiten, am Wochenende eine entsprechende Nachmeldung am folgenden Werktag).
Es ist keine Quarantäne mehr vorgesehen. Stattdessen ist eine sogenannte Verkehrsbeschränkung für eine Dauer von 10 Tagen ab positiver Testung mittels SARS-CoV-2-Antigentest oder, falls ein solcher nicht durchgeführt wurde, für 10 Tage ab Probenahme für den molekularbiologischem Test (PCR-Test) einzuhalten. Erfolgt binnen 48 Std. ab positiver Testung mittels SARS-CoV-2-Antigentest eine negative Testung mittels molekularbiologischem Test (PCR-Test), so endet die Verkehrsbeschränkung mit sofortiger Wirkung. Eine allgemeine Freitestung von der Verkehrsbeschränkung ist ab dem 5. Tag mittels molekularbiologischem Test (PCR-Test) möglich.
Die Verkehrsbeschränkung für das erkrankte Haushaltsmitglied entfaltet keine Wirkungen für alle anderen Bewohner, so muss zB im privaten Wohnbereich keine Maske getragen werden. Geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und sich bestmöglich räumlich zu distanzieren, wird aber jedenfalls empfohlen. Weitere Informationen betreffend Besuch durch haushaltsfremde Personen und größeren Ansammlungen, auch im privaten Bereich, erhalten Sie unter https://corona.ooe.gv.at/aktuelle-regelungen.htm.
Den Gesundheitszustand kann man über HomeCare an die Gesundheitsbehörde täglich melden.
Eine bereits angemeldete Testung darf von der zu testenden Person nicht storniert werden.
Werden Sie innerhalb von 60 Tagen ab erstmaligem positiven SARS-CoV-2-Antigentest oder molekularbiologischem Test (PCR-Test) erneut positiv getestet, so gilt als Startzeitpunkt der 10-tägigen Verkehrsbeschränkung die erste positive Testung, eine erneute Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen ist somit innerhalb dieser 60 Tage nicht erforderlich.
Den aktuellen Stand, welche Staaten derzeit als Hochrisiko-Gebiete eingestuft werden sowie Informationen darüber, ob bei Einreise aus diesen Staaten Schutzmaßnahmen oder Auflagen einzuhalten sind, erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der neuen Rechtslage ab 01.08.2022 keine behördlichen Absonderungen mehr stattfinden und somit keine Absonderungsbescheide mehr ergehen.
Nein, ihr verbleibender Absonderungszeitraum zwischen dem 01.08.2022 und ihrem bescheidmäßig festgelegten Absonderungsende wird automatisch in eine Verkehrsbeschränkung umgewandelt. Der Bescheid wird seitens der Behörde nicht abgeändert oder aufgehoben.
Es erfolgen stichprobenartige Kontrollen durch Polizei und Bezirksverwaltungsbehörden.
Nein. Die Verkehrsbeschränkung lässt grundsätzlich, sofern dies unter den vorliegenden Umständen möglich, die Ausübung der Berufstätigkeit zu, dabei ist im Einvernehmen und in Rücksprache mit dem Arbeitgeber vorzugehen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Link „Infos der Arbeiterkammer OÖ“ und Link „Infos des Sozialministeriums“ betreffend gesetzlicher Vorgaben.
Einen solchen Antrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen stellen.
Tipp: Nutzen Sie für Ihren Antrag das Online-Formular, um die Bearbeitung zu beschleunigen.
Ergebnisse von Corona-Testungen, die vor der Einreise nach Österreich im Ausland gemacht wurden, können freiwillig per Mail (PDF bzw. Scan) an info@mag.linz.at gesendet werden oder direkt im Bürgerservice während der Öffnungszeiten abgegeben werden. Dies gilt auch für Testergebnisse, die eigenständig in Österreich durchgeführt wurden.
Die generellen Informationen zu den Sicherheitsmaßnahmen im Bereich von Schulen finden Sie auf der FAQ-Seite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Darüber hinaus ist es sinnvoll, sich bei der jeweiligen Schulleitung über etwaige schulautonome Sicherheitsmaßnahmen zu erkundigen.
Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Dies gilt nicht für:
- Begräbnisse
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen
- Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt
- Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Informationen zu dieser Thematik finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.
- AGES-Hotline: Telefon: 0800 555 621
(für allgemeine Infos, rund um die Uhr) - Gesundheitstelefon: Telefon: 1450
(bei Verdacht auf Erkrankungen, rund um die Uhr)
- Infos des Sozialministeriums Weiterführende Informationen bietet das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Info-Dashboard des Sozial- und Gesundheitsministeriums
- Infos der AGES
- Aktuelle Fallzahlen in Oberösterreich (Land OÖ) Auf der Webseite des Landes Oberösterreich finden Sie einen Überblick über sämtliche Hotlines und Informationsstellen.
- Infos der Arbeiterkammer OÖ
- Infos für Unternehmer*innen (WKOÖ)
- Allgemeine Infos und wie man sich schützen kann (orf.at)
- Information about Corona in English (orf.at)
- Informationen in Gebärdensprache