Zurücklegung eines Gewerbes

Allgemeine Informationen

<p>Bei <strong>Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern</strong> endet die Gewerbeberechtigung durch:</p> <ul> <li style="text-align:left">das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung</li> <li style="text-align:left">Zurücklegen des Fortbetriebsrechts</li> <li style="text-align:left">mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung</li> <li style="text-align:left">mit Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde</li> <li style="text-align:left">Urteil eines Gerichtes</li> <li style="text-align:left">Tod der natürlichen Person</li> <li style="text-align:left">Besteht ein <a href="https://startup.usp.gv.at/gruendung/betriebsuebernahme/weitere-informationen/gewerbe-rechtsnachfolge-fortbetrieb.html">Fortbetriebsrecht</a>, endet die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts</li> </ul> <p style="text-align:left">Bei <strong>juristischen Personen</strong> (Kapitalgesellschaften, Vereine <abbr lang="de" title="et cetera">etc.</abbr>) und <strong>eingetragenen Personengesellschaften</strong> endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch:</p> <ul> <li style="text-align:left">das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung</li> <li style="text-align:left">Zurücklegen des <a href="https://startup.usp.gv.at/gruendung/betriebsuebernahme/weitere-informationen/gewerbe-rechtsnachfolge-fortbetrieb.html">Fortbetriebsrechts</a>,</li> <li style="text-align:left">Untergang der juristischen Person</li> <li style="text-align:left">Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde</li> <li style="text-align:left">Urteil eines Gerichtes</li> <li style="text-align:left">mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung</li> <li style="text-align:left">Nichtanzeige des Rechtsüberganges, nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch</li> </ul> <p style="text-align:left">Das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden - erst dann folgt die <strong>Löschung der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria</strong> (GISA).</p> <p style="text-align:left">Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.</p> <p style="text-align:left">Wer sein Gewerbe <strong>nur vorübergehend nicht ausübt</strong>, muss es bei der <a class="elfilink" href="https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/27754" target="_blank" title="Öffnet in einem neuen Fenster"><abbr title="Weiter zu"><abbr title="Weiter zu">?</abbr></abbr> Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft</a> binnen drei Wochen <strong>ruhend melden</strong>. Gleiches gilt für die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.</p>

Erforderliche Unterlagen

<ul> <li><a href="https://www.usp.gv.at/lexikon/amtlicher-lichtbildausweis.html">Amtlicher Lichtbildausweis</a></li> <li>"Alter" Gewerbeschein</li> <li><abbr lang="de" title="gegebenenfalls">Ggf.</abbr> Ausweise</li> </ul>

Fristen

<p>Die Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich <strong>jederzeit zurückgelegt</strong> werden.</p>

Kosten

<p>Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.</p>

Rechtsgrundlagen

<p>§§ <a class="elfilink" href="https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/16048" target="_blank" title="Öffnet in einem neuen Fenster">85</a>, <a class="elfilink" href="https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/16049" target="_blank" title="Öffnet in einem neuen Fenster">86</a> , <a class="elfilink" href="https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/21544" target="_blank" title="Öffnet in einem neuen Fenster">93</a> <a class="elfilink" href="https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/27757" target="_blank" title="Öffnet in einem neuen Fenster">Gewerbeordnung 1994</a> (GewO 1994)</p>

Verfahrensablauf

<p>Die Zurücklegung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch angezeigt werden.</p> <p>Die <strong>formlose</strong> Anzeige sollte folgende <strong>Angaben</strong> enthalten:</p> <ul> <li>Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers</li> <li>Gewerbewortlaut</li> <li>Gewerbestandort</li> <li><abbr lang="de" title="Gewerbeinformationssystem Austria ">GISA</abbr>-Zahl</li> <li>Datum der Zurücklegung, wenn die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt angezeigt wird</li> </ul> <div class="alert alert-warning alert-dismissible fade show" role="note"> <h2 class="alert-heading"> <span class="icon icon-alert_achtung" aria-hidden="true"></span> Achtung </h2> <div class="alert-body"> <p>Die Anzeige zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde <strong>unwiderruflich</strong>.</p> </div> </div> <p style="text-align:left">Der Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, <abbr lang="de" title="gegebenenfalls">ggf.</abbr> Ausweise, Legitimationen) muss an die Behörde zurückgegeben werden.</p> <p style="text-align:left">An dem Tag<strong>, </strong>an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, wird sie <strong>wirksam</strong>, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.</p>

Voraussetzungen

<p>Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.</p>

Zum Formular

<h3 style="margin-right:0px; text-align:left"><span dir="ltr" lang="en">Online</span>-Verfahren:</h3> <p style="text-align:left"><a class="elfilink" href="https://www.usp.gv.at/linkresolution/form/15" target="_blank" title="Öffnet in einem neuen Fenster">Gewerbeberechtigung - Zurücklegung</a><br /> Für <span dir="ltr" lang="en">Online</span>-Formular wird benötigt: <abbr lang="de" title="Gewerbeinformationssystem Austria">GISA</abbr>-Zahl des Gewerbes (<abbr lang="de" title="zum Beispiel">z.B.</abbr> 123456/g/06/07 - zu finden am <abbr lang="de" title="Gewerbeinformationssystem Austria">GISA</abbr>-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden <abbr lang="de" title="beziehungsweise">bzw.</abbr> Verständigungen), Firmenbuch- <abbr lang="de" title="beziehungsweise">bzw.</abbr> Sozialversicherungsnummer</p>

Zuständige Stelle

<p>Die Gewerbebehörde, die für den <strong>Gewerbestandort</strong> örtlich zuständig ist:</p> <ul> <li>Die <a class="elkatlink" data-flow="ZLO" data-leistung="WT-GE-GB-ZU" data-quelle="USP" href="https://www.usp.gv.at/linkaufloesung/applikation-flow?flow=ZLO&amp;quelle=USP&amp;leistung=WT-GE-GB-ZU" target="_blank" title="Öffnet in einem neuen Fenster">Bezirkshauptmannschaft</a></li> <li>In <a href="https://www.usp.gv.at/lexikon/statutarstadt.html">Statutarstädten</a>: der <a class="elkatlink" data-flow="ZLO" data-leistung="WT-GE-GB-ZU" data-quelle="USP" href="https://www.usp.gv.at/linkaufloesung/applikation-flow?flow=ZLO&amp;quelle=USP&amp;leistung=WT-GE-GB-ZU" target="_blank" title="Öffnet in einem neuen Fenster">Magistrat</a> <ul> <li>In Wien: je nach Gewerbe das <a class="elfilink" href="https://www.usp.gv.at/linkresolution/link/28191" target="_blank" title="Öffnet in einem neuen Fenster"><abbr title="Weiter zu"><abbr title="Weiter zu">?</abbr></abbr> Magistratische Bezirksamt oder die <abbr lang="de" title="Magistratsabteilung">MA</abbr> 63</a></li> </ul> </li> </ul>

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Gewerbebehörde.
Bei technischen Fragen: GISA-Support-Unit (Magistrat der Stadt Wien, Wien Digital)